Die kijas Ö haben ein neues Positionspapier zum Thema „Ferienlager“ erarbeitet.
Alle Positionspapiere und Stellungnahmen der kijas finden sich auch unter dem Link der kijas Ö: Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
Positionspapier „Ferienlager“:
Kinderschutz bei Ferienlagern: Analyse der aktuellen Lage im Bundesländervergleich aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs
Mit dem bevorstehenden Ferienbeginn sind viele Familien wieder auf der Suche nach einer Ferienbetreuung für ihre Kinder. Viele Organisationen - neben Vereinen auch private Anbieter*innen - bieten Betreuung in Form von Ferienlagern an. Da sich die Kinder und Jugendlichen während dieser Zeit außerhalb ihres gewohnten familiären Umfelds befinden und oft in abgeschirmten Strukturen von fremden Personen betreut werden, kommt dem Kinderschutz hier eine zentrale Rolle zu. Aktuell gibt es in diesem Bereich jedoch keine österreichweiten Standards. Betreiber*innen von Ferienlagern sind in der Regel weder verpflichtet, diese bei einer Behörde anzuzeigen noch einen Strafregisterauszug, vor allem eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge des eingesetzten Personals zu verlangen. Ebenso sind Kinderschutzkonzepte nicht verpflichtend vorgesehen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Person ein Ferienlager eröffnen und Kinder betreuen kann - ohne jegliche Kontrolle und ohne Schutzmaßnahmen für die betreuten Kinder. Zwar haben viele große Anbieter*innen bzw. Organisationen Kinderschutzkonzepte oder beschäftigen sich zumindest bereits damit. Dennoch ist ohne eine gesetzliche Verpflichtung nicht sichergestellt, dass auch kleinere Anbieter*innen von Ferienlagern über ein Kinderschutzkonzept verfügen. Diese Situation zeigt die Lücken in der aktuellen Gesetzeslage auf und macht den Bedarf an rechtlichen Regelungen und Schutzstandards deutlich, wie bereits die Concluding Observations des UNKinderrechte-Komitees aus dem Jahr 2020 aufgezeigt haben. Diese empfehlen unter anderem die Schaffung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für die Betreuung in Einrichtungen, Ressourcen für Kinderschutzorganisationen und Präventivmaßnahmen (III. F. 28 c, d; 29 b, d). 1
Aus diesem Grund widmen sich die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs einer Analyse der bestehenden gesetzlichen Grundlagen und empfehlen Maßnahmen, die bestehende kinderrechtliche Lücken schließen können.
1. Kinderrechtliche Grundlagen
Gemäß Artikel 3 Abs 1 der UN-Kinderrechtskonvention {UN-KRK) und Artikel 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern {BVG Kinderrechte) ist das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip ist damit verpflichtender Auslegungs- und Beurteilungsmaßstab für alle Regelungen und Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen - sei es durch öffentliche oder private Einrichtungen. Von zentraler Bedeutung ist zudem das ebenfalls in Art. 1 BVG Kinderrechte verankerte Recht auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung. Dieses Recht umfasst nicht nur die physische und psychische Integrität des Kindes, sondern auch dessen Anspruch auf Schutz und Fürsorge, auf die Wahrung seiner Interessen und auf eine Umgebung, die seine Potentiale fördert. Darin liegt ein umfassender Schutzauftrag begründet, der dazu verpflichtet geeignete gesetzgeberische und praktische Maßnahmen zu treffen, um diese Schutz- und Fürsorgeansprüche von Kindern und Jugendlichen effektiv zu verwirklichen. Zu betonen ist auch das Recht jedes Kindes auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt und Misshandlung, wie es in Art. 19 und 34 UN-KRK sowie in Art. 5 Abs. 1 BVG Kinderrechte normiert ist, sowie das Recht auf Beteiligung gemäß Art. 12 UN-KRK und Art 4 BVG Kinderrechte. Demnach haben Kinder das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung ihrer Meinung, in allen sie betreffenden Angelegenheiten, in einer ihrem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise.
2. Definition der Ferienlager
Um die Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung von Qualitätsstandards und einer etwaigen Anzeigepflicht für Ferienlager zu analysieren, bedarf es zunächst einer Definition des Begriffes „Ferienlager". Einerseits kann nur so bestimmt werden, ob die gesetzliche Regelung in die Kompetenz des Bundes oder der Länder fällt, andererseits ist die Definition für die Konkretisierung des Regelungsumfangs erforderlich. Die einzige gesetzliche Definition findet sich in § 38 Abs. 1 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (KKJHG), wonach Ferienlager „mobile Einrichtungen, die der Unterbringung von Minderjährigen zu Erholungszwecken dienen, wie beispielsweise Zeltlager" sind. Auch Sportcamps, bei denen verschiedene sportliche Aktivitäten angeboten werden, oder etwa Sprachcamps, bei denen Spracherlernung- und förderung forciert wird, sind darunter zu subsumieren. Ferienlager - oft auch als „Feriencamps" oder „Ferienheime" bezeichnet - werden vielfach als eine besondere Form der außerschulischen Jugendarbeit definiert.2 Sie zeichnen sich durch ihre sozial- und freizeitpädagogische Ausrichtung und durch die gruppenbezogene Durchführung während der Schulferien aus und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen junger Menschen. Die Unterbringung erfolgt in Zeiten, Gruppenhäusern, Jugendherbergen oder vergleichbaren Einrichtungen. Auch Tagescamps, bei denen die Teilnehmer*innen nur tagsüber betreut werden und zu Hause schlafen, können unter den Begriff fallen, sofern sie den pädagogischen Anforderungen der Jugendarbeit entsprechen. Obwohl Ferienlager überwiegend von gemeinnützigen Organisationen und Trägern der Kinder- und Jugendarbeit organisiert werden, können auch kommerzielle Anbieter*innen als Teil der Jugendarbeit verstanden werden - vorausgesetzt, ihre Angebote folgen denselben inhaltlichen und pädagogischen Grundsätzen, wie sie für die außerschulische Jugendarbeit maßgeblich sind. An dieser Stelle sei angemerkt, dass im Sinne des Kinderschutzes auch für alle nicht unter die Definition von Ferienlagern fallenden Angebote die Erstellung eines Kinderschutzkonzepts sowie die Einholung einer Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge dringend empfohlen wird.
3. Aktuelle Lage im Bundesländervergleich
Die rechtliche Zuständigkeit für Ferienlager ergibt sich aus Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der besagt, dass alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesen sind, in die Kompetenz der Länder fallen. Da Ferienlager nicht zu den bundeseinheitlich geregelten Materien zählen, fällt sowohl die gesetzliche Verankerung von Anzeigepflichten und Qualitätsstandards für Ferienlager als auch der Vollzug in die Regelungskompetenz der Bundesländer, weshalb es keine bundesweit einheitlichen Qualitätskriterien gibt.
Dargestellt sind hier die Bundesländer in denen spezifische gesetzliche Regelungen bestehen. In allen Bundesländern gelten zudem die allgemeinen Jugend(schutz)gesetze, die in vielen Bereichen ähnlich sind, aber keine expliziten Sonderregelungen für Ferienlager enthalten.
Kärnten
Wie bereits angeführt, sind Ferienlager in Kärnten in § 38 Kärnter Kinder- und Jugendhilfegesetz (KKJHG) geregelt. Demnach sind die Ferienlager acht Wochen vor Beginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. dürfen nur Betreuungspersonen zur Mitarbeit herangezogen werden, deren persönliche Eignung gegeben ist. Diese liegt nach § 11 Abs. 3 K-KJHG dann vor, wenn „keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, und die noch nicht getilgt ist". Darunter sind jedenfalls Verurteilungen wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß des 10. Abschnittes des StGB zu verstehen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann gemäß§ 38 Abs. 5 KKJHG von der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort überprüft werden. Diese hat auch dann eine Überprüfung vorzunehmen, wenn Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Dabei kann auch die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs verlangt werden. Bei Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen kann deren Erfüllung, bzw. bei einer weiterhin bestehenden Kindeswohlgefährdung durch die Aufrechterhaltung des Ferienlagerbetriebes dessen weiterer Betrieb untersagt werden.
Vorarlberg
In Vorarlberg waren Ferienlager in der Vergangenheit im Vorarlberger Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt, wonach die Betriebsaufnahme der Landesregierung angezeigt werden musste. Seit dem 01.01.2023 werden Ferienlager nur mehr in § 37 des neuen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes mit dem Hinweis der sinngemäßen Anwendung der zum III. Hauptstück (Kinderspielgruppen) gehörenden §§ 34 bis 36 erwähnt, welche die personellen, sachlichen und organisatorischen Erfordernisse regeln. Eine Definition von Ferienlagern gibt es nicht. § 34 legt unter anderem fest, dass Betreuungspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben und„ verlässlich, gesundheitlich geeignet und auch sonst für den Umgang mit Kindern geeignet" sein müssen. Eine Person ist nach§ 15 dann nicht verlässlich, wenn „sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch - ausgenommen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt." Eine Anzeigepflicht findet sich nicht mehr. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 37 leg. cit. wird zudem klargestellt, dass keine besonderen Vorgaben hinsichtlich des Bau- und Betriebsaufnahmeverfahrens bestehen sodass die Aufnahme des Betriebs ohne einer Betriebsbewilligung zulässig ist. Darüber hinaus besteht auch keine Verpflichtung zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts. Im Zuge der Aufsicht hat die Landesregierung jedoch die Beseitigung allfälliger Mängel anzuordnen.
4. Möglicher Lückenschluss
Ein effektiver Kinderschutz als notwendige Voraussetzung zur Sicherung der Rechte der jungen Menschen kann nur dann gewährleistet werden, wenn es Regelungen gibt, die Qualitätsstandards für Betreuungseinrichtungen festlegen, eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht normieren und entsprechende behördliche Kontrollmechanismen vorsehen. Da die Regelungskompetenz in diesem Bereich jedoch den Bundesländern zugewiesen ist, sind diese in der Pflicht, ihre landesgesetzlichen Bestimmungen anzupassen und Regelungen zum Betrieb von Ferienlagern aufzunehmen. Dies könnte etwa nach dem Kärntner Vorbild in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen, oder wie in Vorarlberg in den jeweiligen Kinderbetreuungsgesetzen erfolgen.
Dabei sind ergänzend zu den bereits genannten Maßnahmen auch verpflichtende Kinderschutzkonzepte und Schulungen für das Betreuungspersonal zu Prävention und Krisenintervention vorzusehen.
Die Gewährleistung der Effektivität einer solchen Regelung setzt voraus, dass ihre praktische Umsetzbarkeit für die Anbieter*innen berücksichtigt wird - insbesondere im Hinblick auf die aus der Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs notwendigen Strafregisterbescheinigungen Kinder- und Jugendfürsorge des Betreuungspersonals, deren Einholung derzeit mit hohem administrativem Aufwand und Kosten verbunden ist. Daher besteht auch diesbezüglich dringender Handlungsbedarf, um den Zugang zu diesen Nachweisen zu erleichtern und dadurch die Sicherheit der Kinder zu erhöhen. Eine solche Erleichterung könnte etwa durch die Ermöglichung einer onlineBeantragung erfolgen. Empfehlenswert ist ebenso, die Gewährung von Förderungen an das Vorhandensein spezifischer Kinderschutz-Qualitätskriterien zu knüpfen. Betreiber*innen von Ferienlagern sollten demnach ein Kinderschutzkonzept vorlegen, das zumindest eine Risikoanalyse, eine Beschreibung risikominimierender Maßnahmen (inkl. Vorlegen von Strafregisterbescheinigungen Kinder- und Jugendfürsorge, Verhaltenskodex ua), ein Beschwerdemanagement und ein Fallmanagement umfasst.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs sprechen sich daher nachdrücklich für die gesetzliche Regelung von Ferienlagern aus und fordern:
• die Einführung einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht und entsprechende behördliche Kontrollmechanismen;
• die Einführung von Qualitätsstandards mit verpflichtenden Kinderschutzkonzepten und nachweislichen Schulungen für das Betreuungspersonal;
• die Einführung einer verpflichtenden jährlichen Vorlage einer Strafregisterbescheinigung und der speziellen Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge für alle Betreuer*innen;
• die bürokratische Vereinfachung bei der Beantragung der Strafregisterbescheinigungen Kinder- und Jugendfürsorge;
• die bundesweite einheitliche Definition von Ferienlagern;
• die Einführung von Kinderschutzmaßnahmen als Fördervoraussetzungen der Länder.

