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Scheidung der Eltern

Wenn sich deine Eltern scheiden lassen, sind einige Regelungen zu treffen. Seit dem 1. Juli 2001 gibt es einige neue Bestimmungen:

Obsorge:
Deine Eltern können jetzt auch nach der Scheidung beide die Obsorge behalten; sie müssen dann nur dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei welchem Elternteil du dich hauptsächlich aufhalten wirst. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie deinem Wohl entspricht, d.h. deine Persönlichkeit und deine Bedürfnisse werden berücksichtigt. Sie können aber auch vereinbaren, dass künftig ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut werden soll oder dass der Elternteil, bei dem du wohnst, die gesamte Obsorge und der andere Elternteil nur einen Teilbereich (z.B. Vermögensverwaltung) übernimmt. Sind sich deine Eltern diesbezüglich nicht einig, entscheidet das Gericht, wer mit der Obsorge betraut wird.

Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht):
Der Elternteil, der mit dir nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Kontakt mit dir, genauso wie dir das Recht auf persönlichen Kontakt mit diesem Elternteil zusteht.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kannst du gegen deinen Willen nicht zu einem Besuchskontakt verpflichtet werden.

Besuchsbegleitung:
Wenn längere Zeit keine Kontakte stattgefunden haben oder andere Probleme auftreten, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete Person einsetzen, die dich und deine Eltern dabei begleitet und unterstützt.

Antragsrecht:
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kannst du bei Gericht in Verfahren bezüglich Pflege und Erziehung sowie Besuchsrecht selbstständig Anträge einbringen.

Anhörungsrecht:
In Verfahren, die Pflege und Erziehung oder Besuchsrecht betreffen, muss das mindestens 10-jährige Kind vor Gericht in der Regel persönlich gehört werden.
Ein noch nicht 10-jähriges Kind kann vor allem auch durch Sozialarbeiter des Jugendamtes oder Sachverständige befragt werden.

Mediation:
In Verfahren, die Obsorge und Besuchsrecht betreffen, soll versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn sich die Beteiligten nicht einig sind, können sie sich an einen Mediator wenden, der ihnen dabei hilft, auf außergerichtlichem Weg zu einer gemeinsamen Regelung zu kommen.
Zur Broschüre Trennen aber richtig"
Zur Broschüre Deine Eltern trennen sich - aber nicht von dir

Schmerzensgeld

Bei schuldhaft zugefügten Körperverletzungen hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld. Schmerzensgeld ist weder Strafe noch Buße, sondern Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen, die durch Anwendung von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt entstehen. Die Schwere der Verletzung wird von medizinischen Sachverständigen festgestellt; danach richtet sich auch die Höhe des Schmerzensgeldes. Die genaue Festlegung der Höhe erfolgt durch die Gerichte.

Gerichte, Haftung für Schäden

Schulden

Kontoüberzug, Kredit, ausgeborgtes Geld, unbezahlte Rechnungen … fallen darunter. Unvorhersehbare Ereignisse (wie z.B. Krankheit) oder das Leben über die eigenen Verhältnisse können dazu führen, dass du mit deinem Einkommen nicht mehr auskommst.
Zu Schuldenfallen können etwa werden: Autokauf, Ausziehen von zu Hause, Handys, Versandhausbestellungen, Versicherungsverträge … Wenn du Zahlungsprobleme hast, nutze die kostenlosen Angebote von Schuldnerberatungsstellen.

Schule

Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Berufsschulpflicht
Für Lehrlinge ist der Besuch der Berufsschule verpflichtend, wobei die Dauer des Berufsschulbesuchs von der Ausbildungsdauer des jeweiligen Lehrberufs abhängt.

Berufung
Berufung kann u.a. gegen folgende Entscheidungen eingebracht werden:

Nichtberechtigung zum Aufsteigen
nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
nicht bestandene Reife-, Diplom-, Abschluss-, Zusatz- oder Externistenprüfung
nicht bestandene Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung Eine Berufung muss spätestens 5 Tage nach der Verständigung über die negative Beurteilung schriftlich bei der Schule eingebracht werden.

Frühwarnsystem
Wenn die Leistungen im 2. Semester mit Nicht genügend zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten auffällig ist, sind die Erziehungsberechtigten zu einem beratenden Gespräch einzuladen. Dabei sollen Möglichkeiten besprochen werden, wie das drohende Nicht genügend im Jahreszeugnis vermieden werden kann. Auch wenn keine solche "Frühwarnung" erfolgte, ist es möglich, dass das Jahreszeugnis ein Nicht genügend enthält.

Hausübungen
Hausübungen, die an Sams-, Sonn- oder Feiertagen oder während der Ferien erarbeitet werden müssten, dürfen nicht aufgetragen werden (Ausnahme: lehrgangsmäßige Berufsschulen).

Mündliche Prüfung
Jeder Schüler kann auf Wunsch in jedem Gegenstand (Ausnahmen z.B. Leibesübungen) einmal pro Semester eine mündliche Prüfung ablegen. Die Anmeldung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung noch möglich ist.

Verhaltensnote
Mit der Verhaltensnote wird beurteilt, inwieweit das persönliche Verhalten und die Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und das Bemühen um ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Das Verhalten darf nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen.

Schummeln
Wenn du beim "Schummeln" erwischt worden bist, so gilt deine Leistung als vorgetäuscht. Solche Leistungen dürfen nicht beurteilt werden, und solche Schularbeiten müssen wie versäumte behandelt werden.

Schulrechtsfragen
Diese sind im Schulunterrichtsgesetz, in der Leistungsbeurteilungsverordnung etc. geregelt. Informationen zu Schulrechtsfragen erhältst du beim Schulservice des NÖ. Landesschulrates.

Ausbildung, Lehre, Studienberechtigungsprüfung

Schülerzeitung

Eine Schülerzeitung ist ein Medium von Schülern für Schüler und soll sich um wahrheitsgetreue Berichte und sachliche Kritik bemühen. Für Schülerzeitungen gilt Zensurverbot. Für die Verbreitung von Schülerzeitungen brauchst du die Zustimmung deines Schuldirektors. Sie dürfen auch außerhalb der Schule verteilt werden. Art und Inhalt der Inserate dürfen der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule nicht entgegenstehen. Durch den Vertrieb der Schülerzeitung darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes.

Schwangerschaftsabbruch

Eine Schwangerschaft kann nur bis zum 3. Monat und unter bestimmten Voraussetzungen (Beratung durch einen Arzt) straffrei abgebrochen werden (danach nur mehr aufgrund einer medizinischen Indikation, z.B. Lebensgefahr für die Mutter).
Eine Abtreibung ist ein körperlicher Eingriff, der auch psychisch belastend sein kann.
Um die für dich richtige Entscheidung treffen zu können, solltest du dich im Falle einer Schwangerschaft umfassend beraten lassen.
Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen außer bei medizinischer Indikation.

Empfängnisverhütung, Sexualität

Sexualität

Sexualität hat viele Ausdrucksformen: Wie, wann und mit wem du Sexualität erfahren möchtest, ist deine Entscheidung.

Grundsätzlich gilt:
Einvernehmliche sexuelle Beziehungen (sowohl zwischen Mann und Frau als auch gleichgeschlechtliche) sind erlaubt, wenn beide Partner über 14 Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter ist jedoch eine sexuelle Beziehung dann nicht erlaubt, wenn der Partner eines Minderjährigen eine Abhängigkeitsbeziehung missbraucht (z.B. Lehrer - Schüler, Lehrling - Lehrberechtigter). Bei Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Bezahlung sind sexuelle Kontakte auch mit unter 16Jährigen strafrechtlich verfolgbar. Einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen jungen Menschen ab 12 bzw. 13 Jahren sind erlaubt, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 bzw. 3 Jahre beträgt.

Besuch beim Frauenarzt:
Mädchen und Frauen sollen sich regelmäßig einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen. Dabei werden innere und äußere Geschlechtsorgane (Gebärmutter, Eileiter ...) untersucht, die Brust auf Knoten abgetastet. Der Arzt berät dich auch über Verhütungsmöglichkeiten und allgemeine Fragen zur Sexualität. Für die Untersuchung brauchst du einen Krankenschein.

Schwangerschaftstest:
Eine Schwangerschaft kann durch eine Untersuchung beim Frauenarzt oder durch einen Blut- oder Urintest festgestellt werden.

Homosexualität:
Homosexuelle Menschen lieben gleichgeschlechtliche Partner. Für sie und für heterosexuelle Beziehungen gelten im Sexualrecht die gleichen Bestimmungen.

Arztbesuch, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft

Sexueller Missbrauch

Du hast das Recht, NEIN zu sagen, wenn du Berührungen, von wem auch immer, nicht willst und/oder sie dir unangenehm sind. Sexueller Missbrauch (Ausbeutung) ist immer eine Form von körperlicher und/oder seelischer Gewalt.
Kinder und Jugendliche, die sexuellen Missbrauch im Familien- oder Bekanntenkreis erleben, fällt es schwer, das „Schweigen“ zu brechen und Hilfe zu suchen.
Ein Kind oder einen Jugendlichen trifft niemals eine „Mitschuld“. Du musst wissen, dass du darüber sprechen darfst und sollst.
Du kannst dich vertraulich an spezielle Beratungsstellen (z.B. KiJA, Kinderschutzzentren) wenden oder an das zuständige Jugendamt. Das Jugendamt kann auch Maßnahmen zu deinem Schutz (z.B. eine vorübergehende Unterbringung außerhalb der Familie) treffen oder die Wegweisung des Täters beantragen.
Strafanzeige: Eine Anzeige kann bei der Polizei oder Gendarmerie oder auch direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Hierfür solltest du die Unterstützung der Berater der Kinderschutzzentren in Anspruch nehmen. Mit ihnen gemeinsam kannst du dir diesen Schritt in Ruhe überlegen und erhältst auch Informationen über die Möglichkeit einer kostenlosen rechtlichen und psychologischen Begleitung und Betreuung während des Strafverfahrens. ProzessbegleiterInnen begleiten dich etwa zur kontradiktorischen Einvernahme zu Gericht und sind während deiner Einvernahme als Vertrauensperson dabei.

Gewalt, Pornografie, Prozessbegleitung, Vergewaltigung

Solarium

Solarienverbot für Jugendliche unter 18 Jahren
Achtung: Solarien sind gesundheitsschädlich und können Hautkrebs verursachen!

Staatsbürgerschaft

Mit einer Staatsbürgerschaft sind verschiedene Rechte (z.B. Wahlrecht …), aber auch Pflichten (z.B. Wehrdienst …) verbunden. Eheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist.
Uneheliche Kinder erwerben sie, wenn ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt österreichische Staatsbürgerin ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Ausländer über Antrag die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wobei sich diese dann auch auf seine Kinder erstreckt. Ein bereits über 14-jähriger Fremder muss der Verleihung der Staatsbürgerschaft zustimmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlischt grundsätzlich mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, weiters geht sie durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates verloren.
Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung zuständig, nähere Informationen erhältst du in der Abteilung Gemeinden (Aufgabengruppe: Staatsbürgerschaft).

Stellung - Wehr-, Zivildienst

Jeder männliche österreichische Staatsbürger muss in jenem Jahr, in dem er das 18. Lebensjahr erreicht, zur Stellung.
Bei der Stellung wird festgestellt, ob du für den Wehrdienst „tauglich“ bist. Möchtest du Zivildienst leisten, weil du es ablehnst, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würdest, kannst du eine Zivildiensterklärung abgeben.

Wichtig!
Die Abgabe dieser Erklärung solltest du innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung eingeschrieben an das Militärkommando, Ergänzungsabteilung, schicken.
Nach Ablauf der sechs Monate endet die Abgabefrist zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls; dieses Datum ist dir jedoch nicht genau bekannt! Frauen können sich freiwillig über das Heeresgebührenamt in Linz für den Dienst beim Bundesheer melden.
Zivildienst kannst du in den Bereichen „Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge, Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, sowie Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung und im Umweltschutz und in der Jugendarbeit“ leisten.
Du kannst auch einen Wunsch äußern, zu welcher Zivildiensteinrichtung du gerne zugewiesen werden möchtest.
Informationsblätter gibt es beim LandesJugendReferat bzw. im JugendService des Landes Oberösterreich. Es besteht auch die Möglichkeit einen 14-monatigen Auslandsdienst, der als Zivildienstersatz anerkannt wird, zu leisten.
Solltest du Fragen zum Zivildienst haben, wende dich an eine Zivildienstberatungsstelle oder an das JugendService in deiner Nähe.

Strafregisterauszug

Im Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis) scheinen gerichtliche Vorstrafen bis zu deren Tilgung auf. Dieses Register wird zentral in Wien verwaltet.
Einen Auszug daraus erhältst du über Antrag beim Gemeindeamt an deinem Wohnsitz bzw. bei den Bundespolizeidirektionen. Ein Strafregisterauszug wird unter anderem benötigt bei: Führerschein, Bewerbungen, Zivildienstantrag usw.
Geringfügige Vorstrafen (bis drei Monate Freiheitsstrafe, bei Jugendlichen bis sechs Monate Freiheitsstrafe) scheinen allerdings in einem solchen privat erforderlichen Strafregisterauszug nicht auf (beschränkte Auskunft). Vorstrafen

Straftatbestand

Man unterscheidet zwischen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen:

Gerichtliche Straftatbestände:
Diebstahl:
Sich unrechtmäßig zu bereichern, indem man fremde bewegliche Sachen wegnimmt, ist strafbar. Auch wenn der Nutzen einem Dritten zukommen soll, ist der Diebstahl strafbar.

Gefährliche Drohung:
Jemandem mit Worten oder Gesten (Vorhalten einer Pistole) Angst einzujagen, ist strafbar, wenn der Bedrohte dadurch in Furcht und Unruhe versetzt werden soll.

Körperverletzung: Jemanden am Körper zu verletzen oder dessen Gesundheit zu schädigen, kann mit Geld oder Freiheitsentzug bestraft werden. Für die Höhe und Art der Bestrafung sind unter anderem maßgeblich: die Schwere der Verletzung, Tatwaffen, Art der Körperverletzung usw.

Nötigung: Rechtlich gesehen ist Nötigung die Willensbeugung durch Gewalt oder gefährliche Drohung. Wenn du jemanden mit diesen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingst (nötigst), wirst du mit Konsequenzen rechnen müssen.
Sachbeschädigung: Fremde Sachen dürfen nicht zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht werden. Besonders schwer wiegt die Sachbeschädigung bei Kulturgut, bei Gräbern, Verkehrsleiteinrichtungen und Ähnlichem.

Verwaltungsrechtliche Straftatbestände:
Als Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind insbesondere die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate und die Bundespolizeidirektionen tätig. Wie im gerichtlichen Strafrecht bist du auch im Verwaltungsstrafrecht ab 14 Jahren für begangene Übertretungen selbst verantwortlich, d.h. strafmündig.
Zu den Verwaltungsstraftatbeständen zählen unter anderem: Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (z.B. Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand, Vorrangverletzungen), ungebührliche Lärmerregung, Schwarzfahren usw.

Behörden, Deliktfähigkeit, Gerichte, Vorstrafen

Strafverfahren

Für Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) findet bei gerichtlichen Straftatbeständen das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Das Höchstmaß der im Strafgesetzbuch angedrohten Geld- oder Freiheitsstrafen wird dadurch auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt.

Außerdem gibt es einige Besonderheiten:
Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (Diversion): Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat bei Jugendstraftaten von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten bzw. das Verfahren einzustellen, wenn deine Schuld nicht schwer ist und die Durchführung eines Strafverfahrens nicht notwendig erscheint, um dich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Es gibt verschiedene Rücktrittsmöglichkeiten:
Außergerichtlicher Tatausgleich: Wenn du bereit bist, für deine Tat einzustehen und die Folgen der Tat nach Kräften bzw. in geeigneter Weise auszugleichen, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren ohne formelle Gerichtsverhandlung einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass mit Hilfe eines neutralen Sozialarbeiters (Konfliktregler) ein außergerichtlicher Tatausgleich zwischen Verdächtigem und Geschädigtem stattfindet. Ein außergerichtlicher Tatausgleich ist für alle Beteiligten freiwillig und kann sowohl vom Verdächtigen als auch vom Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragt werden.

Die Bestimmung einer Probezeit von 1 bis 2 Jahren, wobei der Rücktritt davon abhängig gemacht werden kann, dass du dich ausdrücklich bereit erklärst, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen oder dich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die jedoch täglich nicht mehr als 6, wöchentlich nicht mehr als 20 und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen dürfen.

Zahlung eines Geldbetrages, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die du selbstständig verfügen darfst, ohne deinen Lebensunterhalt zu gefährden.

Bewährungshilfe:
Der Staatsanwalt oder der Richter kann von einer Verfolgung absehen, wenn du einer Betreuung durch einen Bewährungshelfer zustimmst, du bereit bist, bestimmte Pflichten (z.B. Schadensgutmachung) zu erfüllen oder dich zur Ableistung eines Sozialdienstes verpflichtest.
Bewährungshilfe kann vom Gericht auch bei einer bedingten Verurteilung oder bei einer bedingten Entlassung angeordnet werden und dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Du bist verpflichtet mit dem Bewährungshelfer regelmäßig Kontakt zu halten. Er wird dir helfen, dass du deine Lebensprobleme besser bewältigen kannst und dadurch keine weiteren Straftaten verübst. Außerdem unterstützt er dich bei Bedarf Arbeit oder eine geeignete Unterkunft zu finden.

Verfahrenshilfe:
Bist du außerstande, dir einen Anwalt zu leisten, bekommst du insbesondere in den folgenden Fällen einen Verfahrenshelfer beigegeben:

in Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten für das gesamte Verfahren;
in bezirksgerichtlichen Verfahren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

Schuldspruch ohne Strafe:
Dieser wird verhängt, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schuldspruch alleine genügt, um den Jugendlichen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es kommt zu einer Strafregistereintragung.

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe:
Der Ausspruch der Strafe wird für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorbehalten, wenn der Richter der Meinung ist, dass der Schuldspruch und die Androhung der Strafe genügen werden, um den Jugendlichen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wirst du trotzdem in der Probezeit wieder straffällig, so kann nun nachträglich diese Strafe zusätzlich zur neuen Strafe verhängt werden.

Freiheitsstrafe:
Freiheitsstrafen werden auf bestimmte Zeit verhängt. Das Mindestmaß beträgt einen Tag und das Höchstmaß der nicht lebenslangen Freiheitsstrafe 20 Jahre.

Geldstrafe:
Die Geldstrafe ist in Tagessätzen bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze. Ein Tagessatz richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auf einen Antrag hin kann dir Ratenzahlung bewilligt werden.

Gerichte, Strafregisterauszug, Vorstrafen

Besondere Regelungen für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
Ab 18 Jahren gilt für dich grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind im Jugendgerichtsgesetz und im Strafgesetzbuch mildere Sonderregelungen vorgesehen:
Örtlich zuständig bleibt auch für dich das Gericht, in dessen Sprengel du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
Bis zum 21. Lebensjahr ist der Jugendrichter für dich zuständig.
Die Mindeststrafen sind herabgesetzt; maximal können 20 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden (keine lebenslange Freiheitsstrafe).
Wird eine unbedingte Haftstrafe über dich verhängt, kann die Haft länger als 1 Jahr aufgeschoben werden, wenn dies zur Berufsausbildung notwendig ist. Zu Vernehmungen kannst du eine Vertrauensperson beiziehen. In der Hauptverhandlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Hauptverhandlung darf nicht in deiner Abwesenheit durchgeführt werden

Streetwork

Streetwork ist eine aufsuchende Form sozialer Arbeit. Das Arbeitsfeld von Streetworkern ist dort, wo sich Jugendliche aufhalten wie z.B. Parks, In-Lokale, Plätze, Diskos, bei Events und Sportveranstaltungen. Streetworker unterstützen dich, wenn du in einer besonders schwierigen Situation bist, wenn du Probleme mit Alkohol oder Drogen hast, wenn du auf der Straße stehst und keine Unterkunft hast, wenn du kein Geld und keinen Job hast, wenn du niemanden hast, der sich für dich einsetzt - und das alles anonym und kostenlos.

Studienberechtigungsprüfung

Es gibt die Möglichkeit, mittels einer Studienberechtigungsprüfung ohne Matura die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule zu erlangen.
Mit dem positiven Abschluss von fünf Fachprüfungen erhältst du ein Studienberechtigungszeugnis, das an jeder Universität oder Hochschule, an der die betreffende Studienrichtung besteht, gültig ist. Mindestens eine Prüfung muss am Studieninstitut abgelegt werden. Die Studienberechtigungsprüfung gilt nur für die gewählte Studienrichtung! Voraussetzung ist das vollendete 22. Lebensjahr.
Die Berufsreifeprüfung als weitere Möglichkeit besitzt hingegen den Status einer Vollmatura und berechtigt zu weiterführenden Bildungswegen ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Fachgebiet.
Den Antrag stellst du bei der zuständigen Ausbildungseinrichtung. Kursgebühren bekommst du über das oö. Bildungskonto zur Hälfte refundiert.

Sucht

Sucht ist eine Krankheit, die sich auf den gesamten Menschen, also Körper und Geist (= Seele oder Psyche) auswirkt. Es können dabei legale Suchtmittel oder illegale Substanzen, wie Drogen, suchtartig gebraucht werden oder bestimmte Tätigkeiten werden suchtartig ausgeübt (spielen, einkaufen, essen, Internet ...).
Sucht entsteht nicht spontan, sondern entwickelt sich. Am Anfang steht meist Genuss - dann tritt Gewöhnung ein - Missbrauch öffnet später das Tor zur Abhängigkeit.
Viele Faktoren sind am Entstehen von Sucht beteiligt, wie: Persönlichkeitsfaktoren, Erziehung, Umwelt und Gesellschaft, momentane Lebenssituation, Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit von Suchtmittel,.. Um von Sucht sprechen zu können müssen drei der folgenden Merkmale zutreffen:

Zwang: Ich muss etwas nehmen oder tun
Dosissteigerung: Ich brauche immer mehr von einem Mittel oder Verhalten Kontrollverlust: Ich merke nicht mehr, wie viel ich von etwas zu mir nehme oder wie intensiv ich eine Tätigkeit ausübe
Entzugserscheinungen: Wenn ich das Mittel nicht habe bzw. die Tätigkeit nicht ausüben kann, geht mir etwas ab und ich spüre das körperlich oder/und psychisch (=Abhängigkeit)
Leiden und Schädigung: Durch meinen Konsum oder durch mein Verhalten erleide ich Nachteile gesundheitlicher, beruflicher oder sozialer Art.

Alkohol, Drogen, Rauchen

Suchtmittel, psychotrope Stoffe

In Österreich gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe als Suchtmittel. Der Umgang mit diesen (Erwerb, Besitz, Erzeugung, Beförderung, Ein- und Ausfuhr, Anbieten, Überlassung und Verschaffung sowie der Anbau diverser Pflanzen) ist grundsätzlich bei Strafe verboten. Das NÖ Jugendgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen von jungen Menschen nicht besessen, verwendet oder eingenommen werden, außer wenn dies zu Heilzwecken ärztlich angeordnet wurde.

Grundsätzliches zum Suchtmittelgesetz (SMG):

Durch das SMG wird unter Strafe gestellt, wer Suchtgifte oder psychotrope Substanzen erzeugt, einführt, ausführt, erwirbt oder besitzt, einem anderen überlässt oder verschafft.
Die Strafdrohung richtet sich im wesentlichen nach der Menge
(Grenzmenge § 28 SMG).
Diese Grenzmenge beträgt bei THC (Wirkstoffgehalt von Cannabisharz) 20 g, wobei sich diese Mengenangabe auf die reine Substanz bezieht.

Liegt die Menge, die sich im Besitz befindet, unter der Grenzmenge, so greift die Strafdrohung des § 27 SMG, die einen wesentlich geringeren Strafrahmen zur Folge hat (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).

Wird die Person ausschließlich deshalb angezeigt, weil sie eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, so hat der Staatsanwalt die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen (§ 35 SMG).

In der Praxis hat sich der Angezeigte, wenn nicht von vornhinein klar ist, dass keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen erforderlich sind, einer Begutachtung durch den Amtsarzt bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu unterziehen.

Hat sich der Angezeigte während der Probezeit den ihm auferlegten Weisungen unterzogen und ist er nicht rückfällig geworden, so wird das Strafverfahren nach Ablauf dieser zwei Jahre endgültig eingestellt.

Quellen:
„Kinder- und Jugendrecht“, Hrsg. Oskar Lehner, Orac Verlag,
„Suchtmittelgesetz“, Foregger-Litzka-Matzka, Manz Verlag
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