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Adoption

Die Adoption schafft ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Adoptierten (Wahlkind) und den Adoptierenden (Wahlvater, Wahlmutter, Adoptiveltern). Ab dem vollendeten 5. Lebensjahr haben Kinder das Recht, vor einer Adoption „gehört“ zu werden. Obwohl die UN-Kinderrechtskonvention ein Recht des Kindes auf Kenntnis der leiblichen Eltern vorsieht, fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im österreichischen Recht. Für weitere Informationen wende dich an das Jugendamt oder das Bezirksgericht, das für deinen Wohnsitz zuständig ist. Das Bezirksgericht hat jeden Dienstagvormittag Amtstag, du erhältst dort kostenlose Rechtsberatung.

AIDS

(Acquired Immuno Deficiency Syndrom - erworbene Immunschwächekrankheit) Das körpereigene Abwehr- und Immunsystem wird im Verlauf von Jahren durch Retroviren (HIV) kontinuierlich geschädigt, bis verschiedenste Krankheiten (bestimmte Form von Lungenentzündung und bösartige Krebsformen) gehäuft auftreten - AIDS-Erkrankung. Die Krankheiten führen schließlich zum Tod. Es gibt derzeit eine Behandlung, jedoch keine Heilung. HIV: Human Immunodeficiency Virus - Menschliches Immunmangel-Virus HIV-Infektion: Das HI-Virus kommt in allen Körperflüssigkeiten vor, jedoch reicht die Virusmenge nur bei Blut-, Samen- und Scheidenflüssigkeit zur Infektion. Diese infektiösen Körperflüssigkeiten müssen in die Blutbahn eines Menschen gelangen; Verletzungen, selbst unsichtbare, der Haut oder Schleimhaut genügen. HIV-Infektionsarten: AIDS ist eine sexuell übertragbare Krankheit. Höchste Gefahr besteht bei Analverkehr. Die Frau hat bei Vaginalverkehr ein höheres Infektionsrisiko als der Mann. Weitere Übertragungsmöglichkeiten: Infektion durch direkten Blut-zu-Blut-Kontakt (gemeinsames Benutzen von Nadeln und Spritzen). Übertragung von der HIV-positiven Mutter auf das Kind während der Schwangerschaft oder der Geburt; in seltenen Fällen beim Stillen. Du kannst dich gegen AIDS schützen durch Safer Sex: Zärtlichkeiten ohne Verletzung bzw. Eindringen; bei Geschlechtsverkehr: Kondom verwenden! Normaler menschlicher Kontakt (z.B. Händeschütteln) führt zu keiner Übertragung. Bei Fragen wende dich an einen Arzt oder an die Aids-Hilfe Oberösterreich.

Alkohol

Bis 16 Jahren ist sowohl der Erwerb als auch der Konsum von Alkohol für dich tabu. An Jugendliche unter 16 Jahren darf Alkohol weder verkauft noch weitergegeben werden. Unterschätze die Gefahr des Alkohols nicht. Wenn du damit Probleme hast, wende dich an eine Drogenberatungsstelle. Drogensucht

Anonyme Geburt

Bei der Anmeldung im Krankenhaus müssen Sie weder Ihren Namen bekannt geben noch sonstige Angaben zu Ihrer Person machen. Sie brauchen keinen Ausweis zu zeigen. Sie machen sich durch die anonyme Geburt im Krankenhaus in keiner Weise strafbar. Sie müssen auch in Zukunft keinesfalls mit einer rechtlichen Verfolgung rechnen.
Nach der anonymen Geburt übernimmt die Jugendabteilung die Verantwortung für Ihr Kind und sucht aus dem Kreis der Adoptivwerber eine geeignete Familie für Ihr Kind aus, um es möglichst rasch (nach einigen Tagen) in deren Pflege übergeben zu können.
Sie haben aber nach der Geburt innerhalb von acht Wochen die Möglichkeit, ihren Entschluss zu ändern. Wollen Sie Ihren Entschluss rückgängig machen, wenden Sie sich bitte an die für das Krankenhaus zuständige Jugendabteilung einer Bezirkshauptmannschaft oder an das Jugendamt eines Magistrates.
Bleiben Sie bei Ihrer Entscheidung für die anonyme Geburt, so werden von der Jugendabteilung – erst nach Ablauf von acht Wochen – mit den Adoptivwerbern die ersten Schritte zur Adoptionsabwicklung eingeleitet. Der Adoptionsvertrag wird zwischen dem Kind, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, und den Adoptiveltern vor dem zuständigen Bezirksgericht geschlossen.
Die Freigabe zur Adoption bedeutet für Sie:
• Sie lernen die Adoptiveltern nicht kennen.
• Sie haben kein Besuchsrecht.
• Sie haben keine Rechte über das Kind.
• Sie haben keine primäre Unterhaltspflicht und keinen Unterhaltsanspruch.

Ihnen erwachsen durch die anonyme Geburt keine Kosten!

Jedes Kind will über seine leiblichen Eltern und seine Familie bescheid wissen. Auch Ihr Kind wird einmal Fragen stellen, die niemand außer Ihnen beantworten kann, Fragen über die leibliche Mutter, die Familie, Aussehen, Lebensumstände, Vorlieben. Adoptivkinder wollen auch etwas über die Beweggründe, die die Mutter zur anonymen Geburt und zur Freigabe zur Adoption bewogen haben, erfahren.
Wir bitten Sie daher, Ihrem Kind die Möglichkeit zu geben, diese Fragen beantwortet zu bekommen. Sie können daher alles, was Ihnen dazu wichtig ist – und Sie Ihrem Kind mitteilen wollen – schriftlich hinterlegen. Eine mögliche Hilfestellung bietet der Briefvorschlag auf der Rückseite. Diese persönlichen Zeilen können Sie an folgende Adresse senden:
Zentrale Adoptionsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Jugendwohlfahrt
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten

Ihr Schreiben wird streng vertraulich behandelt! Die Hinterlegungsdauer beträgt 50 Jahre ab Geburt.
Auch in allen anderen Fragen können Sie sich an die Zentrale Adoptionsstelle wenden. Sie wurde speziell für Frauen eingerichtet, die sich zur anonymen Geburt entschlossen haben. Informationen gibt es unter der Info – Line 02742/9005-16431 oder 02742/9005-16416.

Die Informationen wurden aus dem Folder Anonyme Geburt entnommen, diesen finden Sie auch auf der Homepage des Landes NÖ unter:
www.noel.gv.at/Gesellschaft-Soziales/Geburt/Anonyme-Geburt.html

Antragsrecht

In gerichtlichen Verfahren, die deine Pflege und Erziehung betreffen, kannst du ab der Vollendung des 14. Lebensjahres selbstständig Anträge stellen, z.B. eigenständig einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts einbringen. Das Gericht hat dich bei der Wahrnehmung deiner Rechte zu unterstützen.

Arbeit

Arbeitszeit: Für Kinder und Jugendliche sind z.B. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit grundsätzlich verboten. Für Jugendliche in bestimmten Wirtschaftsbereichen gibt es allerdings Ausnahmen (z.B. bei Bäckern, im Hotel- und Gastgewerbe). Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu Akkordarbeiten herangezogen werden, sofern sie nicht in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

Arbeitsverträge/Arbeitseinkommen:
Du darfst dich ab dem vollendeten 14. Lebensjahr selbstständig durch einen Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, also auch Arbeitsverträge eingehen. Ausgenommen sind jedoch Dienstleistungen aufgrund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Außerdem ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, den Arbeitsvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig aufzulösen. Über dein Arbeitseinkommen darfst du frei verfügen, außer du gefährdest dadurch die Befriedigung deiner Lebensbedürfnisse. Dein Arbeitsvertrag ist auch mündlich gültig - ein schriftlicher ist jedoch immer günstiger!

Übrigens: Bei Aufnahmegesprächen brauchst du nicht alle (zu private, etc.) Fragen des Arbeitgebers beantworten. Z.B. muss man keinem Arbeitgeber mitteilen, dass man Vorstrafen hat. Überleg dir, ob es nicht trotzdem sinnvoll sein kann. Als „Vorstrafen“ bezeichnet man nur gerichtliche Verurteilungen. Diese unterliegen bei Jugendlichen, sofern sie nicht sechs Monate Freiheitsstrafe übersteigen, der beschränkten Auskunft, d.h. das private Leumundszeugnis ist „sauber“.

Ferialjob (= Ferialarbeit):
Ferialarbeiter sind Schüler und Studenten, die rein zum Zweck des Geldverdienens für den befristeten Zeitraum der Ferienzeiten einen Job annehmen. Die Entlohnung erfolgt entsprechend dem jeweils gültigen Kollektivvertrag.

Ferialpraktikum:
Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen (Pflichtpraktikum). Handelt es sich hierbei um Jugendliche, gilt oben Ausgeführtes.
Um zu einer Praktikumsstelle zu kommen, fragst du am besten in deiner Schule bzw. Uni, nützt private Kontakte oder schickst ein Bewerbungsschreiben an Firmen. Die Entlohnung ist meistens zu vereinbaren, nur wenige Kollektivverträge regeln für Ferialpraktikanten die Lohnhöhe.

Freiwilliger Sozialdienst/einsatz:
Ab 16 Jahren hast du die Möglichkeit, in den Ferien einen freiwilligen Sommereinsatz zu machen. Zur Auswahl stehen die Bereiche

Behindertenbetreuung
Altenbetreuung
Kinderbetreuung
Mitarbeit bei Bauern, Berg- oder Biobauern
Mitarbeit bei Ökoprojekten
Unterkunft und Verpflegung sind frei, manchmal bekommst du auch ein kleines Taschengeld. Auf jeden Fall bist du aber während deines Einsatzes unfall- und haftpflichtversichert. Mit 18 Jahren kannst du ein freiwilliges soziales Jahr in den verschiedenen Bereichen machen. Willst du dich für die Umwelt einsetzen, so gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Öko-Jahres. Es gibt auch die Möglichkeit, mehrere Monate einen freiwilligen Dienst im europäischen Ausland (EFD) zu machen.

Lohnsteuer-Information:
Du zeigst einfach bei Dienstantritt deinem Arbeitgeber einen Lichtbildausweis und deine Sozialversicherungsnummer (falls du noch keine hast, bekommst du eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger, z.B. Gebietskrankenkasse). Wenn du nur ein oder zwei Monate im Jahr arbeitest, kannst du die gesamte Lohnsteuer wieder zurückbekommen. Dazu brauchst du deinen Lohnzettel, den dir der Arbeitgeber nach Ende des Jobs ausstellt. In der Einlaufstelle des Finanzamtes holst du dir das entsprechende Formular (L1 in grüner Farbe), füllst es anhand des Lohnzettels aus und reichst es beim Wohnsitz-Finanzamt schriftlich ein.

Verbot der Kinderarbeit:
Kinder und Jugendliche sind durch besondere arbeitsrechtliche Regelungen geschützt. Als Kind gilt man hierbei bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Darüber gilt man als Jugendlicher. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Erlaubt ist lediglich die Beschäftigung von eigenen Kindern im Haushalt und in der eigenen Landwirtschaft mit leichten Tätigkeiten (z.B. Geschirr abwaschen, Heu rechen usw.). Ausnahmen gibt es auch zum Zwecke des Unterrichts, der Erziehung oder der Mitwirkung an Veranstaltungen, wie Theateraufführungen oder Konzerten. Ab dem 12. Lebensjahr dürfen Kinder im eigenen Familienbetrieb der Eltern mithelfen sowie leichte Tätigkeiten (z.B. Botengänge, Zeitungsaustragen) ausüben. Jugendliche dürfen zur Arbeitsleistung herangezogen werden, wobei es jedoch Einschränkungen hinsichtlich Arbeitszeit und Tätigkeiten oder Umgang mit gefährlichen Stoffen gibt. Als Jugendlicher gilt man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Arbeiten im Ausland
Ein Auslandsaufenthalt ist die beste Voraussetzung eine Fremdsprache vor Ort zu erlernen oder zu verbessern. Die Begegnung mit Menschen anderer Kulturen erweitert deinen Horizont und verhilft dir auch zu wichtigen Erfahrungen. Abgesehen davon, dass eine Auslandserfahrung deine beruflichen Perspektiven verbessern kann, ist sie ein wichtiger Beitrag zu deiner Persönlichkeitsentwicklung. Zahlreiche Angebote machen es dir leicht, internationale Erfahrungen zu machen.

Au-pair:
Du lebst bei einer Familie im Ausland, hilfst im Haushalt und bei der Kinderbetreuung und kannst so deine Sprachkenntnisse verbessern. Unterkunft und Verpflegung sind frei, darüber hinaus bekommst du ein Taschengeld. Die Aufenthalte dauern mindestens einen Monat, meist wird ein Mindestalter von 17 Jahren vorausgesetzt. Die Broschüre „Praktika/Workcamps/Au-Pair“ gibt dir Auskünfte über die Möglichkeiten im Ausland zu arbeiten, über Anlaufstellen bzw. rechtliche Arbeitsbedingungen im Ausland.

Arztbesuch

Ärztliche Schweigepflicht:
Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes erstreckt sich auf alle Umstände, die ihm bei einer Untersuchung oder Behandlung bekannt werden. Diese Schweigepflicht gilt auch gegenüber Schulen, das heißt, dass in einer ärztlichen Bestätigung der Arzt die Diagnose (also die Krankheit, die du hast oder hattest) nur mit deiner Zustimmung bzw. die der Eltern hineinschreiben darf.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber deinen Eltern, allerdings ist sie erst mit zunehmendem Alter - etwa ab dem 14. Lebensjahr - verstärkt gegeben.

Krankenschein:
Solange du noch nicht selbst berufstätig bist, bist du meist bei deinen Eltern mitversichert. Den Krankenschein erhältst du daher vom Arbeitgeber deiner Eltern bzw. direkt bei der Krankenversicherung. Wenn du möchtest, dass deine Eltern von einem Arztbesuch nichts erfahren, so kannst du Beratungsstellen aufsuchen, bei denen du keinen Krankenschein brauchst.
Empfängnisverhütung, medizinische Heilbehandlung, Sexualität

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Auch wenn du eventuell schon einen eigenen Reisepass besitzt, so kommt, solange du noch in den „Jugendschuhen“ (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) steckst, immer noch deinen Erziehungsberechtigten (zumeist Eltern) das Recht zu, über deinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Dies gilt nicht nur für Reisen, sondern auch für einen Besuch (Nächtigung) bei Freunden. Du benötigst daher die Zustimmung des Erziehungsberechtigten, um dich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen. Dies kann sogar bis zur Rückholung durch die Polizei gehen.
Das Rückholungsrecht setzt allerdings voraus, dass du noch „erziehungsbedürftig“ bist. Dieses Recht der Eltern, deinen Aufenthaltsort zu bestimmen, darf nicht so ausgeübt werden, dass es dir schadet.

Ausziehen von zu Hause, Eltern, Erziehungsberechtigte

Aufsichtsperson

Aufsichtspersonen sind in erster Linie die Eltern, aber auch Großeltern und Pflegeeltern. Die Aufsichtspflicht kann auch übertragen werden (z.B. an Verwandte oder Bekannte). Selbst Minderjährige können die Aufsichtspflicht übernehmen (z.B. als BabysitterIn).

Ausbildung

Mündige Minderjährige (also über 14-Jährige) haben ein Mitspracherecht in Angelegenheiten ihrer Ausbildung und Berufswahl. Deine Eltern können deine Schul- oder Berufswahl mitbestimmen. Sie haben deine Ausbildung nach Kräften zu unterstützen, sofern sie es sich leisten können und die Ausbildung deinen Begabungen entspricht. Dies schließt natürlich auch den Besuch einer höheren Schule oder einer qualifizierten Ausbildung ein, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Wenn die Eltern kein Verständnis für deine Entscheidung haben und alle Vermittlungsversuche gescheitert sind, so kannst du dich an das Pflegschaftsgericht (= das Bezirksgericht deines Wohnsitzes) wenden, das dann die Entscheidung trifft.
Arbeit, Berufswahl, Lehre, Schule

Ausgehen

Grundsätzliche gilt: Alleine ausgehen (sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten und öffentliche Veranstaltungen besuchen) dürfen Jugendliche mit Erlaubnis der Eltern

unter 14 Jahren von 05:00 bis 22:00 Uhr
unter 16 Jahren von 05:00 bis 01:00 Uhr
ab dem 16. Geburtstag zeitlich unbeschränkt

die Eltern können diese Zeiten bis zum 18. Geburtstag einschränken.

Allgemein zugängliche Orte und öffentliche Plätze sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken.

Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, mit der die Eltern einverstanden sind und von der diese wissen, dürfen Kinder/Jugendliche grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ausgehen.

Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Wettbüros, Branntweinschenken, Bordellen, … ist unter 18-jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.
Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

Ausweis

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Für den Erwerb von Alkohol/Tabakwaren und beim Ausgehen am Abend wird jedoch ein Ausweis benötigt um das Alter nachzuweisen.

Dazu dienen folgende amtliche Lichtbildausweise:
- der österreichische Reisepass
- ein Personalausweis
- ein Identitätsausweis
- ein Führerschein

und speziell in Niederösterreich die NÖ-Jugendkarte 1424 (nähere Informationen zur NÖ Jugendkarte unter www.1424.info)

Ausziehen von zu Hause

Mit dem Einverständnis der Eltern ist es möglich bereits vor dem 18. Geburtstag auszuziehen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Ohne Einverständnis der Eltern dürfen Jugendliche erst mit 18 von zu Hause ausziehen (Ausnahme bei Vorliegen wichtiger Gründe wie Gewalt, Verwahrlosung, Vernachlässigung). Bis dahin haben die Eltern das Recht den Wohnort ihrer Kinder zu bestimmen. Sie dürfen die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht von daheim „hinauswerfen“.
Personen, die unter 16-jährige gegen den Willen der Eltern bei sich aufnehmen machen sich strafbar.

Siehe auch: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Heime, Selbsterhaltungsfähigkeit, Unterhalt, Volle Erziehung, Volljährigkeit

Auto stoppen

Das Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit verboten.

An allen übrigen Straßen/Plätzen in Niederösterreich ist es allerdings erlaubt.

Dennoch kann Auto stoppen sehr gefährlich sein.
Daher einige wichtige Tipps:
- Möglichst nicht alleine
- und nicht nach Einbruch der Dunkelheit trampen.
- Nur übersichtliche Stellen auswählen.
- Das Kennzeichen notieren und per SMS an Freunde senden.

Befragung

Vor gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen, die deine Pflege und Erziehung betreffen, z.B. Besuchsrecht, Adoption, Namensänderung, bist du anzuhören und ist deine Meinung zu berücksichtigen. Du wirst je nach Alter entweder direkt von einem Richter oder aber einem Sozialarbeiter oder Sachverständigen (z.B. Psychologen) befragt.
Wenn durch die Befragung dein Wohl gefährdet wäre oder eine Verfügung sofort getroffen werden muss, kann die Befragung unterbleiben.

Beihilfen

Das sind in der Regel staatliche Unterstützungen, die du als Schüler, Lehrling oder Student unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. österreichische Staatsbürgerschaft, soziale Bedürftigkeit ...) erhältst. Der Antrag ist von den Eltern oder dir selbst zu stellen. Darüber hinaus gibt es verschiedene Organisationen und Stiftungen, die Stipendien vergeben.

Beihilfen für Schüler:
Schüler, die während der Schulzeit nicht zu Hause wohnen können, haben Anspruch auf Heimbeihilfe, wenn sie die 9. Schulstufe einer polytechnischen Schule, eine mittlere oder höhere Schule besuchen. Beziehst du eine Heimbeihilfe, hast du Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von _ 88,00. Sie bedarf keines besonderen Antrages.
Schul- und Heimbeihilfe, wenn sie eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen.
Der Schüler muss sozial bedürftig sein einen günstigen Schulerfolg nachweisen ohne Wiederholung in der Schulstufe sein. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Die Antragsformulare liegen in den Direktionen der Schulen auf. Antragsfrist: 31.12. für das laufende Schuljahr.

Schülerunterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen: Für mindestens einwöchige Schulveranstaltungen gibt es eine finanzielle Unterstützung von bis zu rund 150 Euro. Voraussetzung ist soziale Bedürftigkeit und gilt für AHS, BHS, BMS, Schule für Kindergartenpädagogik. Die jeweils zustehende Beihilfe wird verdoppelt, wenn die Schulveranstaltung mehr als 12 Tage dauert Einreichfrist: 31.3. des laufenden Schuljahres!

Heimfahrtbeihilfe:
wird dir gewährt wenn du zum Zwecke deines Schulbesuches außerhalb deines Wohnortes eine Zweitunterkunft bewohnst und folgende Voraussetzungen bestehen:
Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz ist mindestens 2 km lang und es gibt keine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit.
Der Antrag ist beim Finanzamt, Referat: Familienbeihilfen, einzubringen. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Zweitunterkunft.

Beihilfen für Lehrlinge:
Fahrtenbeihilfe:
Kannst du als Lehrling kein öffentliches Verkehrsmittel benützen, so erhältst du unter bestimmten Voraussetzungen eine Fahrtenbeihilfe. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt nach Ende des Kalenderjahres, jedoch bis spätestens 30. Juni des nachfolgenden Jahres einzubringen.
Heimfahrtbeihilfe wird dir gewährt wenn du zum Zwecke deiner Lehre außerhalb deines Wohnortes eine Zweitunterkunft bewohnst und folgende Voraussetzungen bestehen:

Anspruch auf Familienbeihilfe
Anerkanntes Lehrverhältnis
Kürzester Weg zwischen Wohnung und dem Zweitwohnsitz ist mindestens 2 km lang Es kann keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres beim Finanzamt, Referat: Familienbeihilfe, einzubringen. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Zweitunterkunft.

Beihilfen für Studenten
Studienbeihilfe:
Studierende (an Akademien, Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten), die österreichische Staatsbürger sind, und den Österreichern „gleichgestellte“ ausländische Studenten haben Anspruch auf Studienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen:

soziale Bedürftigkeit
günstiger Studienerfolg
kein bereits abgeschlossenes Studium
Vollzeitstudium
kein Wechsel der Studienrichtung nach dem 3. Semester
Die Höhe der Studienbeihilfe richtet sich vor allem nach dem Einkommen der Eltern.

Weitere Förderungsmaßnahmen:
Beihilfen für Auslandsstudien
Leistungsstipendien
Förderungsstipendien
Anträge und Formulare in Angelegenheiten der Studienbeihilfe bekommst du in der jeweiligen Studienbeihilfenbehörde.

Behinderte, Familienbeihilfe, Wohnen

Besuchsbegleitung

Wenn deine Eltern geschieden/getrennt sind, du z.B. bereits längere Zeit zu einem Elternteil keinen Kontakt hattest und sich dies nun ändern soll, besteht die Möglichkeit, zu den Besuchen jemanden mitzunehmen (Besuchsbegleiter).
Aber auch bei bereits bestehenden Besuchskontakten kann dich jemand begleiten und unterstützen, wenn es dein Wohl erfordert. Dies setzt einen Antrag bei Gericht voraus. Ab dem 14. Lebensjahr kannst du einen „Besuchsbegleiter“ selbstständig bei Gericht beantragen.

Böller - Feuerwerkskörper

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sind grundsätzlich bei Sportveranstaltungen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen verboten.

Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt (siehe dazu Pyrotechnikgesetz 2010)
Besitz und Verwendung von als "gefährlich" klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Zum Nachweis dient ein Pyrotechnik-Ausweis.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc.) ist grundsätzlich im Ortsgebiet ganzjährig verboten.

Camping und Beherbergung

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dir der Aufenthalt und das Übernachten in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen nur erlaubt, wenn du in Begleitung einer Aufsichtsperson bist. Diese Beschränkung gilt nicht für die Nächtigung in betreuten Notschlafstellen sowie in jenen Fällen, in denen die Nächtigung mit Einverständnis deines Erziehungsberechtigten erfolgt.

Deliktfähigkeit

Du bist ab dem 14. Lebensjahr deliktfähig, d.h. für strafbare Handlungen kannst du gerichtlich und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen und zivilrechtlich schadenersatzpflichtig gemacht werden.

Strafverfahren, Haftung für Schäden

Demonstration

Kundgebungen sind ein Ausdruck des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit. Dabei dürfen die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden (Beleidigungen und ungebührliches Verhalten). Demonstrationen müssen bei der Bundespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft mindestens 24 Stunden vorher angemeldet werden. Dort wird geprüft, ob die Demonstration gesetzmäßig ist und ob die Verkehrsverhältnisse diese zulassen.

Downloads

„Filesharing“: Dabei werden Dateien aus dem eigenen PC über das Internet der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Auf „Filesharing“ basieren sogenannte Tauschbörsen. Dabei können mit einer Software Musik und Filme heruntergeladen und aus der eigenen Sammlung wiederum Filme oder Musikstücke per „Upload“ anderen zur Verfügung gestellt werden. Wichtig: Es kann zu Urheberrechtsverletzungen kommen!
Im Gegensatz dazu besteht bei einem legalen Onlineshop keine Möglichkeit, Inhalte „upzuloaden“ (ins Internet zu stellen). Du kannst Inhalte nur downloaden (also kaufen) und verletzt damit auch nicht das Urheberrecht, da diese Werke mit Genehmigung des Berechtigten zur Verfügung gestellt werden.
In Deutschland gilt nun ein neues, verschärftes Urheberrecht. Bisher war es lediglich verboten, urheberrechtlich geschützte Musiktitel, Filme und Spiele ins Netz zu stellen, nun ist auch das Downloaden offensichtlich rechtswidriger Inhalte verboten.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich eine Privatkopie anfertigen?
Zum persönlichen, privaten Gebrauch darfst du z.B. von einer Musik-CD eine Kopie machen. Der private Gebrauch schließt auch Haushaltsmitglieder ein, der Verkauf von Privatkopien ist aber verboten. Das Umgehen von Kopierschutzvorrichtungen, um eine Privatkopie anzufertigen, ist ebenfalls verboten.

Darf ich Musik/Videos aus dem Internet downloaden?
Ob der reine Download aus dem Internet strafbar ist, ist derzeit äußerst umstritten. Auf der sicheren Seite bist du, wenn du es nicht tust. Jedenfalls nicht rechtswidrig ist es, wenn der Download von einem dazu Berechtigten angeboten wird. Vorsicht: Bei Tauschbörsen kommt das beinahe nie vor!

Darf ich Musikstücke von gekauften CDs als MP3-Datei am eigenen Computer anlegen?
Ja. Es spielt keine Rolle, auf welchem Medium du die Kopie zum privaten Gebrauch aufzeichnen möchtest.

Darf ich legal erworbene Musikstücke in Filesharing-Diensten bzw. auf meiner Website zum Download freigeben?
Nein. Das würde das „Zurverfügungstellungsrecht“ verletzten, das du z.B. beim Kauf einer CD nicht miterworben hast. Privatkopien dürfen nicht dazu verwendet werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, was bei einer Freigabe im Internet jedenfalls der Fall ist.

Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen

Zivilrechtliche Folgen: Dem Rechtsverletzer drohen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials), sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder Schadenersatz.
Strafrechtliche Folgen: Verhängung von Geldstrafen, in besonders schweren Fällen Verhängung einer Haftstrafe.

Wichtig: Du bist im Netz nicht anonym! Beim Übertragen von z.B. Musik- oder Filmdateien wird die IP-Adresse deines Computers aufgezeichnet.

Surftipps:
www.internet4jurists.at www.verbraucherrecht.at www.ris.bka.gv.at http://saferinternet.at

Drogen

Drogen sind Stoffe, die das Zentralnervensystem beeinflussen. Sie wirken anregend, berauschend oder beruhigend. Dies hängt von der Art der Substanz, der Dauer der Einnahme und von Persönlichkeitsfaktoren ab. Sie können zu psychischer und körperlicher Abhängigkeit führen.

Genussmittel bei uns sind z. B. Tee, Kaffee oder Energydrinks. Sie wirken beruhigend oder anregend und haben einen Gewöhnungseffekt. Legale Drogen sind u. a. Alkohol, Nikotin/Tabak und Medikamente. Illegale Drogen in unserem Kulturkreis sind z. B. Cannabis, Haschisch, Marihuana, Halluzinogene, Opiate, Kokain, Ecstasy und andere Designer-Drogen. Schon der bloße Besitz illegaler Drogen wird gerichtlich verfolgt. Über die Gefährlichkeit der einzelnen Substanzen gibt der Indikator legal/illegal allerdings nur bedingt Auskunft.
Ecstasy ist ein illegales Suchtmittel, das in seiner Wirkung unberechenbar ist und zu körperlichen Schäden und psychischen Abhängigkeit führen kann. Es kommt hauptsächlich als Tablette auf den Markt und wird oft auf Partys angeboten.
Unter dem Namen „Ecstasy“ wird alles Mögliche - auch sehr gefährliche Stoffe - verkauft. Ein Grund mehr, die Finger davon zu lassen.

Alkohol, Rauchen, Sucht

Eltern

Solange du minderjährig bist, haben deine Eltern (bzw. der alleinerziehende Elternteil) das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und zur gesetzlichen Vertretung, d.h. sie sind obsorgeberechtigt.
Entsprechend deinem Wohl hat auch der Elternteil, der nicht (mehr) obsorgeberechtigt ist, das Recht mit dir in Kontakt zu bleiben, über wichtige Angelegenheiten, die dich betreffen, verständigt zu werden und sich dazu zu äußern.
Vernachlässigen Eltern ihre Pflichten, so kann das Jugendamt bzw. das Gericht entsprechende Maßnahmen veranlassen. Dabei kann den Eltern auch die Obsorge ganz oder teilweise entzogen werden (z.B. dem Jugendamt übertragen werden). Solange du noch nicht selbsterhaltungsfähig bist, haben die Eltern für deinen Unterhalt zu sorgen.

Adoption, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Erziehungsberechtigte, Jugendamt, Obsorge, Unterhalt, Volle Erziehung

Empfängnisverhütung

Die Entscheidung, welche Verhütungsmethode verwendet wird, sollte in gemeinsamer Verantwortung mit deinem Partner getroffen werden. Alles, was du mit deinem Arzt über Empfängnisverhütung besprichst, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht!

Chemische Mittel:
Dazu gehören Scheidenzäpfchen und Verhütungscremes. Sie bilden in der Scheide eine Barriere, die verhindert, dass Samenzellen bis zur Gebärmutter vordringen können. Allein verwendet sind sie jedoch ziemlich unsicher und sollten deshalb mit Präservativ oder Diaphragma kombiniert werden. Sie sind rezeptfrei in Apotheken und Drogerien erhältlich. Schützen nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Diaphragma:
Das Diaphragma ist eine Gummikappe mit einem elastischen Rand, die über den Muttermund gestülpt wird. Das Diaphragma muss von dem Frauenarzt genau angepasst werden! Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Hormonpflaster (Transdermale Verhütung):
Ist derzeit unter dem Namen EVRA im Handel. Es ist ein dünnes Pflaster, das gleichmäßig niedrige Wirkstoffmengen über die Haut direkt ins Blut abgibt. Ein Pflaster wird für jeweils 7 Tage getragen und dann durch ein neues ersetzt. Nach drei Wochen erfolgt eine pflasterfreie Woche, in der die Blutung einsetzt.
Die verhütende Wirkung ist vergleichbar mit der Pille. Über Verordnung des Frauenarztes erhältst du das Pflaster in jeder Apotheke. Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Femidom:
Das „Kondom für die Frau“ - ein dünner Gummischutz, der in die Scheide eingeführt wird. Kaufen kannst du es in Apotheken und Drogerien. Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Kondom (Präservativ):
Das Kondom ist ein hauchdünner Gummischutz, der meist mit einem spermatötenden Mittel versehen ist und über das steife Glied gezogen wird. Kondome sind „einmalig“ zu verwenden und schützen auch vor Aids! Du erhältst sie in Apotheken, Drogerien und Automaten.

Natürliche Verhütung:
Es gibt einige Methoden, die es einer Frau ermöglichen, ihre fruchtbaren und unfruchtbaren Tage festzustellen (z.B. Temperaturmethode, Schleimbeobachtung...). Dazu braucht es u. a. eine genaue Selbstbeobachtung; eine Kurzinformation reicht dafür nicht aus. Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids

Pille:
Die Pille gehört zu den sichersten Methoden. Sie ist ein Hormonpräparat und muss genau nach Vorschrift eingenommen werden. Ab welchem Alter ein Arzt einem Mädchen die Pille verschreibt, hängt vor allem mit ihrer körperlichen Entwicklung zusammen. Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Spirale:
Sie wird von dem Facharzt direkt in die Gebärmutter eingesetzt und kann dort ca. drei Jahre belassen werden. Die Spirale verhindert die Empfängnis. Sie sollte erst verwendet werden, wenn schon Kinder geboren wurden. Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Pille danach:
Die „Pille danach“ verhindert die Einnistung des eventuell befruchteten Eis in der Gebärmutter. Sie ist keine Abtreibungspille! Sie ist keine reguläre Verhütungsmethode, sondern - wie der Name bereits sagt - zum Gebrauch nach dem Verkehr bestimmt; und zwar dann, wenn das Paar auf die Anwendung eines Verhütungsmittels vergessen hat und die Möglichkeit einer unerwünschten Schwangerschaft besteht. Die Frau muss relativ rasch reagieren, je eher sie die „Pille danach“ einnimmt, desto größer ist deren Wirkung. Man spricht von 85 % Schutz in den ersten 24 Stunden. Du kannst das Präparat jedoch nur bis zu 72 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr einnehmen.
Das Medikament ist in den First-Love-Ambulanzen und bei Frauenärzten (Krankenschein notwendig) direkt oder auf Rezept in den Apotheken erhältlich.
Die Packung umfasst 2 Tabletten, diese sollten im Abstand von 12 Stunden eingenommen werden.
Erwähnenswert sind auch eventuell auftretende Nebenwirkungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel und Schmierblutungen.

Sterilisation:
Dabei werden in einem operativen Eingriff die Eileiter der Frau bzw. die Samenleiter des Mannes unterbrochen.
Schützt nicht vor sexuell übertragbaren Infektionen und Aids.

Information und Beratung zum Thema Verhütung gibt es:
beim Frauenarzt und
bei Familienberatungsstellen

Arztbesuch, Sexualität

Erbrecht

Erben kannst du bereits ab deiner Geburt (unter Umständen kann auch ein noch ungeborenes Kind erben). Du kannst auf verschiedene Arten zu einer Erbschaft berufen werden: durch Testament und gesetzliche Erbfolge; ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehepartnern möglich.

Gesetzliche Erbfolge:
Ist kein Erbvertrag oder Testament vorhanden, so erben in erster Linie Ehepartner und Kinder sowie Enkel, in zweiter Linie die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. Uneheliche Kinder haben dieselben Rechte wie eheliche Kinder. Voraussetzung ist nur, dass die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers festgestellt oder vom leiblichen Vater anerkannt wurde. Bestand jedoch nie eine entsprechende Nahbeziehung zwischen dem Erblasser und dem unehelichen Kind, kann sich unter Umständen der Anteil mindern.

Testament:
Die gesetzliche Erbfolge wird ausgeschlossen, wenn ein Testament vorhanden ist. Allerdings haben die engsten Verwandten Anspruch auf einen Pflichtteil (meist die Hälfte des ihnen zustehenden gesetzlichen Erbteiles). Ab 14 Jahren kannst du selbst ein Testament mündlich vor Gericht oder einem Notar machen. Wenn du volljährig bist, kannst du es auch selbstständig aufsetzen, dabei sind aber bestimmte Formvorschriften zu beachten (z.B. genügt es, wenn es zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde). Ein Testament kannst du jederzeit wieder ändern.

Erziehung

Deine Eltern haben die Verpflichtung, dich entsprechend deinen körperlichen, geistigen und seelischen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern sowie deine Ausbildung in Schule und Beruf sicherzustellen. Als Minderjähriger hast du die Anordnungen deiner Eltern zu befolgen! Dabei müssen deine Eltern Rücksicht auf deinen Willen, dein Alter, deine Entwicklung und deine Persönlichkeit nehmen.

Gewaltverbot:
Gewalt ist Ausdruck von Schwäche, nicht von Stärke! Jede Anwendung von Gewalt und die Zufügung von körperlichem oder seelischem Leid ist verboten!
Zu Erziehungszwecken dürfen deine Eltern dich ermahnen, belehren, dir Begünstigungen entziehen oder Hausarrest verordnen, aber keinesfalls schlagen oder ohrfeigen.

Heime, Gewalt, Volle Erziehung

Erziehungsberechtigte

Erziehungsberechtigt sind bei Kindern in der Regel die Eltern, bei unehelichen Kindern und im Falle der Scheidung der Eltern kann dies auch nur ein Elternteil sein. Mit Gerichtsbeschluss können auch Großeltern, Pflegeeltern, andere Verwandte oder Bezugspersonen oder der Jugendwohlfahrtsträger, d.h. das jeweilige Jugendamt, mit deiner Pflege und Erziehung betraut werden. Dem Jugendamt kann von den Eltern auch mittels freiwilliger Vereinbarung Pflege und Erziehung übertragen werden. Die Ausübung dieser Rechte und Pflichten kann das Jugendamt dann auch an Pflegeeltern, Heime, Kinderdörfer oder andere Betreuungseinrichtungen weitergeben.

Eltern, Obsorge

Ess-Störung

Von Ess-Störungen betroffen sind in erster Linie Mädchen und junge Frauen zwischen 12 und 25 Jahren. Selten erkranken auch Burschen. Gestörtes Essverhalten erkennst du daran, wie kontrolliert der Umgang mit Essen funktioniert, ob dabei Genießen möglich ist und ob das Thema „Essen“ deine Gedanken und Gefühle bestimmt. Das Experimentieren mit Diäten kann dazu führen, dass ein gesundes Essverhalten verlernt wird. Auslöser für eine Essstörung gibt es viele. Neben besonderen Belastungen wie Stress und Leistungsdruck, persönlichen Krisen können Probleme in der Familie und ein übertriebenes Schlankheitsideal zu einem gestörten Essverhalten führen.
Ganz allgemein werden drei Gruppen von Essstörungen unterschieden:

Magersucht (Anorexia nervosa)
Ess-Brech-Sucht (Bulimie)
Ess-Sucht (binge eating disorder).
Eine Ess-Störung kann sich zu einem Teufelskreis entwickeln, aus dem du nur durch Hilfe herauskommst.

EU-Programm JUGEND

Das neue Aktionsprogramm „JUGEND“ wurde im Mai 2000 beschlossen und ist bis Ende 2006 gültig. Es ist auf die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit im außerschulischen Jugendbereich abgesteckt und zählt neben „Sokrates“ und „Leonardo“ zu den Bildungsprogrammen der EU. Ziele des Programmes sind, Jugendlichen neue Möglichkeiten zu eröffnen, um Europa zu entdecken, und als aktive Staatsbürger zu dessen Aufbau beizutragen. Spezielles Augenmerk wird dabei auch auf sogenannte "Cross Border Aktivitäten", also Projekte zwischen OÖ und Böhmen, gelegt.

Diese Ziele sollen mit folgenden Aktionsbereichen verwirklicht werden: Aktion 1: Jugend für Europa unterstützt bilaterale und multilaterale Austauschprojekte von Gruppen mit Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren und einer Dauer von 1 bis 3 Wochen. Bei den Projektinhalten kann es sich z.B. um Umwelt, Natur, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Europa, Kultur usw. handeln. Ziel der Aktion ist es, Jugendlichen außerhalb von Schule und Arbeitsplatz gemeinsame kulturelle, soziale oder andere Projekte zu ermöglichen.
Aktion 2: Freiwillige Mithilfe bei gemeinnützigen Projekten. Einzelne Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren sammeln während eines Zeitraumes von 6 bis 12 Monaten in Sozialeinrichtungen, bei Umwelt- und Kulturprojekten im Ausland Erfahrungen. Für sein Engagement erhält der Jugendliche Unterkunft und Verpflegung seitens der Aufnahmeorganisation zur Verfügung gestellt, die EU fördert den Einsatz mit Übernahme der Reisekosten, einem monatlichen Taschengeld von ca. 180,- Euro und einer zusätzlichen Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung, sowie einem Seminar im Entsende- und Aufnahmeland.
Aktion 3: Initiativen im Jugendbereich. Es werden innovative und kreative Jugendinitiativprojekte unterstützt, an denen Jugendliche aktiv und unmittelbar beteiligt sind und die zur Solidarität zwischen Jugendlichen auf lokaler, regionaler, nationaler und/oder europäischer Ebene beitragen. Solche Aktivitäten müssen nicht mit einem Jugendaustausch verbunden sein. Die Projektdauer muss zwischen 3 und 12 Monate liegen, der maximale Förderbetrag liegt bei 10.000,- Euro.
Aktion 4: Gemeinschaftsprojekte. Eine bereichsübergreifende Aktion zwischen den EU-Programmen „Jugend“, „Sokrates“ und „Leonardo“. Aktion 5: Unterstützende Maßnahmen (Ausbildungen, Studien und Informationen) im Zusammenhang mit dem Programm „Jugend“ Weitere Infos erhältst du bei der EU-Regionalstelle für das EU Programm
JUGEND und bei der Nationalagentur JUGEND.

Europäische Union

Durch den EU-Beitritt Österreichs haben sich für dich neue Möglichkeiten eröffnet. Wenn du Informationen zu Themen wie z.B. Arbeit, Studium, Lehre oder Aufenthalt im Ausland benötigst, so wende dich an die EU-Informationsstelle des Landes Oberösterreich.

Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Werden die überwiegenden Unterhaltskosten jedoch von einer Person getragen, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, so hat diese Person Anspruch auf Familienbeihilfe.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für alle minderjährigen Kinder; für junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sofern sie: für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden und ihnen infolge des Schulbesuchs die Ausübung des Berufs nicht möglich ist oder an einer Hochschule oder Universität als ordentliche Hörer inskribiert sind, wobei ab dem zweiten Studienjahr entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen sind. Studenten, die den jeweiligen Studienabschnitt um mehr als ein Semester überschreiten, verlieren die Familienbeihilfe.

Bei Verlängerung der Studienzeit bleibt die Bezugsberechtigung aus folgenden Gründen aufrecht: Auslandssemester, Studentenvertreterfunktion, schwerwiegende Erkrankung, Mutterschaftskarenz und Kindererziehung.

für junge Erwachsene, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten und beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und keine Leistungen aus der Arbeitsmarktverwaltung beziehen

für junge Erwachsene, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn diese zum ehest möglichen Zeitpunkt (wieder-)aufgenommen wird.

Vollwaisen haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe gewährt wird.

Für “erheblich behinderte” Kinder wird eine erhöhte Familienbeihilfe ohne Altersgrenze gewährt.

Eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes haben keinen Einfluss auf die Familienbeihilfe.

Über 18jährige dürfen im Jahr (unabhängig ob durch Ferialjobs oder regelmäßige Beschäftigung) nicht mehr als 8.725 Euro (S 120.000 ,--) verdienen, damit der Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht bleibt.

Bei Fragen wende dich an das Finanzamt.

Feuerwerkskörper

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände sind grundsätzlich bei Sportveranstaltungen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe zu größeren Menschenansammlungen verboten.

Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen
Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt (siehe dazu Pyrotechnikgesetz 2010)
Besitz und Verwendung von als "gefährlich" klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Zum Nachweis dient ein Pyrotechnik-Ausweis.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen etc.) ist grundsätzlich im Ortsgebiet ganzjährig verboten.

Fremde

Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Das Fremdengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum sich ein Ausländer in Österreich aufhalten darf. Flüchtling ist jemand, der sich aus wohlbegründeter Furcht (aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) verfolgt zu werden außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder aufgrund seiner Furcht nicht gewillt ist, in sein Land zurückzukehren. Asyl ist der Schutz, der einem Flüchtling in Österreich gewährt wird.

Staatsbürgerschaft

Freunde

Deine Freunde kannst du dir selbst aussuchen. Mit Zustimmung deiner Eltern und der Eltern deiner Freunde kannst du auch bei deinen Freunden nächtigen.
Deine Eltern können dir den Umgang mit bestimmten Freunden nur dann verbieten, wenn diese einen schlechten Einfluss auf deine Entwicklung ausüben.

Führerschein

Grundsätzlich kannst du den Führerschein mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erlangen. Mit 16 Jahren kannst du unter bestimmten Voraussetzungen mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule beginnen, wenn du eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragst. Frühestens mit vollendetem 17. Lebensjahr kann dir die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt werden. Nach Erhalt des Führerscheines müssen innerhalb einer vorgegebenen Frist sowohl eine Überprüfungsfahrt in der Fahrschule als auch ein Fahrsicherheitstraining absolviert werden.
Das Mindestalter für den Motorradführerschein beträgt 21 Jahre. Eine Stufenregelung gibt es für Leichtmotorräder (Motorleistung nicht mehr als 25 kW), die vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 20. Lebensjahr reicht.
Den Mopedausweis kannst du ab 16 - unter besonderen Voraussetzungen bereits mit 15 Jahren - erwerben.
Für ausländische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich gelten dieselben Bestimmungen wie für österreichische Staatsbürger. Beim erstmaligen Erwerb des Führerscheines hast du eine Probezeit von zwei Jahren (Probeführerschein). In dieser Zeit dürfen dir bestimmte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht passieren (z.B. Vorrangverletzung, überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholgehalt max. 0,1 Promille …), sonst droht dir eine Nachschulung.

Moped

Geld

Taschengeld/Einkommen:
Auf Taschengeld hast du keinen Rechtsanspruch. Da der Umgang mit Geld aber gelernt sein will, ist es sinnvoll, bereits Volksschülern ein entsprechendes Taschengeld zur Verfügung zu stellen.
Ab 14 Jahren kannst du mit deinem Taschengeld und Einkommen einkaufen und mit „Sachen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind“, tun, was du willst, soweit dadurch nicht die Befriedigung deiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Das ist z.B. der Fall, wenn du die durch eine Anschaffung entstehenden Folgekosten nur bezahlen kannst, wenn du an „lebensnotwendigen Kosten“ (Miete, Essen, Ausbildung) sparst.

Konto:
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, also mit Erreichen der Mündigkeit, kannst du ein Girokonto (= Gehaltskonto) eröffnen. Viele Institute bieten ein spezielles Jugendkonto an, für das keine Kontoführungsgebühr zu bezahlen ist. Achte darauf, dass ein Kontoüberzug eine teure Form des Geldausborgens ist, da die Überziehungszinsen meist erheblich sind. Angebote von Banken zu vergleichen lohnt sich.

Lehrlingsgehalt:
Über dein Lehrlingsgehalt kannst du frei verfügen. Deine Eltern können aber verlangen, dass du kleinere Anschaffungen (z.B. neue Jeans) von deinem Lehrlingsgehalt bezahlst. Dein Lehrlingsgehalt wird, abzüglich derjenigen Kosten, die für die Berufsausbildung aufzubringen sind (Arbeitskleidung, Material …), als eigenes Einkommen gerechnet und mindert damit die Unterhaltspflicht der Eltern.
Du wirst als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn deine Lehrlingsentschädigung ungefähr so hoch ist wie eine Mindestpension (ca. 640,- Euro). Dann erst sind deine Eltern dir gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig.

Geschäftsfähigkeit, Kredit, Schulden, Unterhalt

Gerichte

Bezirksgerichte:
Dein Gerichtsstand (d.h. welches Gericht örtlich zuständig ist) bestimmt sich nach deinem Wohnsitz. Der Bezirksrichter ist z.B. zuständig für alle familienrechtlichen Angelegenheiten, etwa Scheidungen sowie Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren, für die meisten Strafsachen bis zu einer Strafdrohung von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe, und für zivilrechtliche Angelegenheiten (z.B. Entscheidungen über Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche), wenn der Streitgegenstand an Wert den Betrag von 10.000,- Euro nicht übersteigt.

Amtstag:
An den Amtstagen - dies ist meist der Dienstag - kannst du dich kostenlos bei den Richtern über rechtliche Fragen informieren.

Landesgericht:
Das Landesgericht entscheidet als Zivil- und Strafgericht, wenn nicht die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gegeben ist, sowie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte.

Straftatbestände, Vorstrafen, Zeugen

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit bedeutet, zu eigenem rechtsgeschäftlichen Handeln berechtigt oder verpflichtet zu sein. Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht geschäftsfähig. Zwischen 7 und 14 Jahren bist du nur zum Teil geschäftsfähig. Wenn du ein Geschäft abschließen willst, so muss dein gesetzlicher Vertreter dies entweder für dich tun oder zumindest diesem Geschäft (z.B. Kauf eines Radiorekorders) zustimmen. Kleine Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Wurstsemmel) sind aber rechtsgültig, sofern die Bezahlung sofort mit Übergabe der Ware erfolgt. Dies gilt auch für derartige Geschäfte von Kindern unter 7 Jahren.
Von 14 bis 18 Jahren kannst du über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen frei verfügen. Du musst aber dafür Sorge tragen, dass dir genügend Geld fürs tägliche Leben bleibt. Dies ist besonders bei Ratengeschäften und Kreditzahlungen zu beachten. Derartige Geschäfte sind daher bei größerem Umfang von der Zustimmung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) abhängig. Geld, Kredit, Verträge

Gesetzliche Vertreter

Bis zu deinem 18. Lebensjahr sind deine Eltern berechtigt und verpflichtet, dich in deinen Rechtsangelegenheiten zu vertreten, so bedarf z.B. ein Lehrvertrag der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Gesundheit

Einwilligung in eine Behandlung / einen Eingriff:
Vor jeder Behandlung und jedem Eingriff ist die Ärztin verpflichtet, dich als Patientin bzw. deine Eltern über die Art und die Folgen der Behandlung aufzuklären. Bist du alt und reif genug, die Tragweite eines medizinischen Eingriffes selbst abzuschätzen, kannst du entscheiden, ob du in eine Behandlung einwilligst oder eine solche ablehnst.

Als Faustregel gilt:
Je jünger du bist und je weitreichender der medizinische Eingriff ist, um so geringer wird deine Einsichtsfähigkeit in Bedeutung, Tragweite und Risiken der ärztlichen Behandlung sein. Verweigern deine Eltern aus religiösen Gründen eine Behandlung, kannst du dich oder kann sich deine behandelnde Ärztin an das Pflegschaftsgericht wenden. Die zuständige Richterin kann die erforderliche Zustimmung der Eltern ersetzen.

Seit 1. 7. 2001 gilt folgende gesetzliche Regelung:
Ab 14 Jahren traut man dir automatisch die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu. Du kannst die Zustimmung zu einer Behandlung selbst geben, außer es handelt sich um einen sehr schwerwiegenden Eingriff. Dann ist auch die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreterin notwendig.
Bei sehr dringenden Fällen darf die Ärztin ohne deine Zustimmung oder die deiner gesetzlichen Vertreterin handeln, wenn:
durch die rasche Behandlung dein Leben gerettet werden kann ein schwerer gesundheitlicher Schaden verhindert werden kann.

Ärztliche Verschwiegenheit:
Jede Ärztin ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst alles, was sie im Rahmen deiner Behandlung von dir erfährt. Sie gilt auch gegenüber deinen Eltern und der Schule.

Diagnose:
wird von der Ärztin an die Sozialversicherung oder Privatversicherung gemeldet darf in einer ärztlichen Bestätigung nur angeführt werden, wenn du zustimmst Die Ärztin kann den Verdacht einer Misshandlung oder eines sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen dem Jugendamt melden. Achtung: Eine Meldung ist noch keine Anzeige! Soll aber verhindert werden, dass eine schwere Misshandlung oder ein Missbrauch weitergeht, so muss die Ärztin das Jugendamt informieren.

Krankenschein/ private Behandlung:
Grundsätzlich bist du mit deinen Eltern mitversichert:
bis zum 18. Lebensjahr, solange du nicht berufstätig bist
ab dem 18. Lebensjahr,
wenn du studierst (bis zum 27. Lebensjahr)
wenn du erwerbsunfähig bzw. erwerbslos bist (maximal 2 Monate).
Achtung: SchülerInnen müssen Nachweis bringen.

Den Krankenschein stellt die Arbeitgeberin deiner Eltern aus. Sind deine Eltern "selbstversichert", bekommst du deinen Krankenschein direkt bei der Krankenkasse. Ebenso in begründeten Ausnahmefällen (wenn dir deine Eltern zB. den Krankenschein verweigern).

Privatbehandlung:
Solange du nicht volljährig bist und kein eigenes Einkommen hast, brauchst du die Einwilligung deiner Eltern. da sie das Honorar bezahlen müssen.
Manche Beratungsstellungen (Familien-, Aids-, Suchtberatungsstelle etc.) bieten auch eine medizinische Beratung an. Sollen deine Eltern von einem Arztbesuch nichts erfahren, besuche diese Beratungsstellen. Dort brauchst du keinen Krankenschein.

Gewalt

Erwachsene dürfen in der Erziehung keine körperliche oder seelische Gewalt auf dich ausüben. Auch die „g'sunde Watsch'n“ ist nicht erlaubt.

Erziehung, Sexueller Missbrauch, Straftatbestand, Vergewaltigung

Glücksspiele

Glücksspiele und Wetten um Geld sind unter 18 verboten
Auch das Betreten von Räumen in denen solche Spiele/Wetten angeboten werden (z.B. Sportwettbüros, Casinos) ist unter 18jährigen verboten

Lotto Toto, Brief- und Rubbellose sind ab 16 erlaubt

Spielautomaten dürfen generell erst von Jugendlichen ab 16 benützt werden. Musikautomaten, Flipper, … sind aber auch unter 16 erlaubt.

Gewinnspiele und Preisausschreiben sind altersunabhängig erlaubt, weil dabei kein Geld eingesetzt wird.
Jugendschutzgesetz

Grundrechte

Charta der Grundrechte der Europäischen Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Haftung für Schäden

Grundsätzlich musst du Schäden, die du rechtswidrig und schuldhaft (absichtlich oder fahrlässig) verursacht hast, ersetzen. In bestimmten Fällen können auch noch nicht 14-Jährige schadenersatzpflichtig sein (wenn ihnen das Unrecht der Tat bewusst sein musste). Achtung: Auch wenn du kein eigenes Geld hast, haften deswegen nicht automatisch deine Eltern! Diese haften nur dann, wenn sie schuldhaft die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Deliktfähigkeit, Schmerzensgeld, Strafverfahren

Handy

Grundsätzlich darf jeder Jugendliche ein Handy benutzen. Ein Wertkartenhandy zu besitzen ist die einfachste Möglichkeit. Für eine Anmeldung brauchst du bis zur Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Antragsformular. Vorsicht vor zu viel Telefonieren und SMS verschicken; es kann dich teuer kommen.
Im Schulunterrichtsgesetz ist geregelt, dass Handys während des Unterrichts nicht benutzt werden dürfen, was natürlich meint, dass Handys auszuschalten sind.

Happy Slapping

Rechtliche Konsequenzen:

1. Strafrechtlich - Körperverletzungen: § 81 - § 90 StGB

2. Zivilrechtlich (und ggf. strafrechtlich) - Urheberrechtsgesetz Wenn keine Einwilligung besteht und berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden, ist eine Veröffentlichung von Bildnissen verboten.

3. Verwaltungsrechtlich - Jugendschutz (Landesrecht)

• Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 37 (1) Medien, die nicht unter § 38 fallen, wie zB Zeitschriften, Bücher, Fotos, Tonträger, sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen (zB Telefonsex), die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen und ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.………………..

(4) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs 1 jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.

• Strafbestimmungen

§ 40 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer den Bestimmungen des §§ 18 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 erster Satz, 24 Abs 1, 25 Abs 1 und 2, 26 Abs 1, 27 Abs 1, 28 Abs 1, 29 Abs 1, 30 Abs 1, 2 und 4 letzter Satz, 31, 32, 33 Abs 1, 2 und 4, 34 bis 36, 37 Abs 1 und 4, 38, 43 Abs 1 oder den auf der Grundlage dieses Gesetzes von der Behörde erlassenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist auch der Versuch strafbar. Der verbotene Ausschank von Alkohol an Kinder und Jugendliche durch Gewerbetreibende ist nach der Gewerbeordnung 1994, zu bestrafen. Übertretungen der Bestimmungen des § 36, die nicht in der Öffentlichkeit begangen werden, sind nicht zu bestrafen.

(2) Von Jugendlichen ab Vollendung des 14. Lebensjahres begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) ist bei Jugendlichen nicht festzusetzen.

(3) Von anderen Personen als Jugendlichen begangene Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, bei Übertretungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Gegenständen usw im Sinn des § 37 oder nicht freigegebenen Videokassetten im Sinn des § 38 aber mit Geldstrafe bis 7.300 € oder im Zusammenhang mit Suchtgiften mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen zu bestrafen.

Heime

Man unterscheidet zwischen Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen und Wohnheimen für Kinder und Jugendliche, die in Krisensituationen eine Wohnmöglichkeit und ein Zuhause bieten. Für die Aufnahme in diese Wohnheime ist das Jugendamt zuständig.

Erziehung, Volle Erziehung, Heime in NÖ

Heirat

Ihr habt euch gefunden und wollt nun auch heiraten. Mädchen wie auch Burschen sind mit der Volljährigkeit, also ab 18 Jahren, ehemündig. Wer schon früher heiraten will, muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Ehepartner muss volljährig sein und das Pflegschaftsgericht muss die Ehemündigkeit bestätigen.

Gericht

Internet

Allgemeines Das weltweite Internet bietet viele verlockende Möglichkeiten. Doch bringen Chatrooms, Online- Shops und Tauschbörsen auch gewisse Risiken mit sich.
Chatrooms: Auf jeden Fall immer misstrauisch sein gegenüber Behauptungen, die in Chatrooms aufgestellt werden. Am allerwichtigsten ist aber, bei realen Treffen mit einer Chat-Bekanntschaft unbedingt immer einen vertrauten Erwachsenen oder einen Freund/eine Freundin mitnehmen!
Datenschutz: Gib Fremden, die du beim Surfen im Internet kennenlernst (z.B. in einem Chatroom), keine persönlichen Daten – also Adresse, Telefonnummer, Passwort oder Kreditkartennummer – von dir weiter.
Online – Shopping: Für den Abschluss von Verträgen im Internet gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit, d.h. wenn du zwischen 7 und 14 Jahre alt bist und ein Geschäft abschließen möchtest, muss das in den meisten Fällen entweder dein gesetzlicher Vertreter für dich tun oder zumindest zustimmen. Bist du zwischen 14 und 18 Jahre alt, kannst du über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen beschränkt frei verfügen. Rücktrittsrecht: Du hast außerdem das Recht innerhalb von 7 Werktagen (ohne Samstag) ab dem Erhalt der Ware von dem Vertrag zurückzutreten.
"Gratis" – Angebote: Viele Internetseiten werben heute schon mit Gratis – Angeboten, bei denen dann meist nach der Registrierung die Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung folgt. Um dieses Fallen vorzubeugen sei immer vorsichtig! Lies dir die Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) genau durch, sie enthalten nämlich oft verpflichtende Kosten, und gib' niemals persönliche Daten an. Testzugänge sofort stornieren, sobald du sie nicht mehr benötigst; am Besten mit einem eingeschriebenen Brief, von dem du eine Kopie behältst. Musterbriefe zum Rücktritt findest du unter www.europakonsument.at.
Gewinnzusagen: Solltest du eine Gewinnzusage per Email oder sms erhalten, dann schau zuerst genau, ob du tatsächlich etwas gewonnen hast oder erst an einer Ziehung teilnehmen musst. Überprüfe sorgfältig, ob der Gewinn mit Zusatzkosten verbunden ist (z.B Bearbeitungsgebühr).Oft werden auch Mehrwertnummern angegeben (0900-…), über welche du den Gewinn anfordern musst. Vorsicht ! Diese Nummern sind kostenpflichtig!
Tauschbörsen: Das Anbieten von Musik, Videos,..etc – ohne Einwilligung des Urhebers - zum Download ist verboten. Das Problem bei Tauschbörsen ist, dass das Herunterladen mit dem Upload meist einhergeht, wobei das alleinige Herunterladen nicht verboten wäre. Auf keinen Fall ein Risiko eingehen, denn in Zivilrechtsverfahren drohen – neben der Löschung sämtlicher Musikfiles – Schadenersatzzahlungen zwischen 3.000 und 10.000 €.
Virenschutz: Öffne keine Emails, wenn du den Absender nicht kennst. In den Anhängen können Viren enthalten sein, die deinen Computer schwer beschädigen können.
Verbotene Seiten: Es kann passieren, dass du im Internet auf Seiten stößt, die jugendgefährdende oder strafrechtlich zu verfolgende Inhalte aufweisen. Zeig solche Seiten am Besten deinen Eltern oder wende dich direkt an die Behörden. Seiten mit Kinderpornografischen Inhalten kann man bei der Meldestelle im Innenministerium melden: meldestelle@interpol.at .

Surftipp
http://www.kidsweb.at
http://www.stopline.at
http://www.saferinternet.at
http://www.ombudsmann.at
http://www.europakonsument.at

Jugendgefährdende Medien

"Medium” = Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Spielsachen oder Dienstleistungen (wie z.B.: Hotlines) und Datenträger

Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe von Medien, sowie Inanspruchnahme von Dienstleistungen von/an unter 18-jährige ist verboten, wenn diese kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität zeigen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten. UND dadurch die Entwicklung der Kinder/ Jugendlichen gefährdet werden kann.

Geschäfte die solche Medien oder Dienste anbieten,
müssen Jugendliche davor schützen (durch geeignete Vorkehrungen wie z.B.: durch Zugangsbeschränkungen, räumliche Trennung, etc.). Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

Filme auf DVDs/anderen Datenträgern oder in Kinos
Videofilme und DVDs unterliegen ebenfalls den Jugendschutzbestimmungen des Bundeslandes, allerdings gibt es keine österreichische Jugendschutz-Kennzeichnung. Empfehlenswert ist allerdings die Einhaltung der Kennzeichnung der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK), welche sich auf allen Videofilmen und DVDs, welche in Österreich verkauft werden, findet. Für Computer- und Videospiele gilt Gleiches wir für DVDs und Videofilme, hier ist insbesondere günstig, die Empfehlungen der PEGI (Pan European Game Information) zu beachten, diese findet sich auf der Verpackung. Für öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen sieht das NÖ Jugendgesetz vor, dass junge Menschen diese dann besuchen dürfen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen zugelassen wurden. Für Kinobesuche sind also die Altersbeschränkungen der Filme zu beachten.

Jugendgruppen

"Gangbildung" hat ganz besonders für sozial benachteiligte Schichten eine wichtige Funktion. Die Gruppe gibt Handlungssicherheit nach außen und auch Sicherheit dahingehend, was die eigene Identität betrifft, sagte Bernhard Heinzlmaier, Vorsitzender des Instituts für Jugendkulturforschung in Wien. Gerade für Burschen aus diesen Milieus sind Gangs wichtig. Um dabei zu sein, muss man sich allerdings beweisen und bei Dingen mitmachen, die man alleine vielleicht nie tun würde. Dass das "Abhängen" in Jugendgruppen kriminell macht, könne man aber nicht generell sagen, so der Jugendforscher. Misserfolge in der Schule sind oft ein wichtiger Faktor dafür, dass man sich in der Gruppe zusammenfindet. Oft kommt hinzu dass ihnen das Elternhaus gleichgültig ist. Diese Menschen fühlen sich bedeutungslos, wollen aber Bedeutung haben, erklärt Heinzlmaier. Es ist ein alltägliches Ringen um diese Anerkennung. Mittelschichten haben andere Instrumentarien, um Status zu zeigen - eine gute Ausbildung zum Beispiel. Auffällig neben den engen stabilen Bindungen dieser Gruppen, ist das Erscheinungsbild: Gebräunte Haut, perfekt gestyltes Haar und teure Kleidung - das ästhetische Prinzip spielt eine große Rolle, sagte der Jugendforscher. Es ist mehr eine Gemeinschaft von Gleichgestylten, denn von Gleichgesinnten. Es geht um den Lebensstil und den sichtbaren Ausdruck von Lebensart. Die Gleichaltrigen-Gruppe spielt im Sozialisationsprozess Jugendlicher - egal welcher Schicht - eine wichtige Rolle. Es geht darum, die eigene Identität zu finden, sich von den Eltern zu lösen und einen eigenen Lebensstil zu entwickeln. Besonders eng und wichtig werden die "Banden" aber, je weiter nach unten die soziale Schicht sich bewegt. Quelle: Bildungsjournal 1.10

Jugendorganisationen

Manche bevorzugen in ihrer Freizeit individuelle und eher spontane Aktivitäten. Andere verbringen ihre Zeit (zum Teil) lieber in einer Gemeinschaft. Dafür bieten sich neben Sportvereinen, Musikgruppen usw. vor allem Jugendorganisationen an. Neben bestimmten inhaltlichen Schwerpunkten der Freizeitgestaltung stehen vor allem die Gemeinschaft, soziales Engagement und das Vertreten von Interessen und Anliegen der Jugend im Mittelpunkt.
Wenn du mehr wissen willst, so erkundige dich am besten in deiner Gemeinde oder im Jugendreferat des Landes.

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz bezieht sich auf das Verhalten in der Öffentlichkeit - etwa Ausgehen - und regelt, was dir ab welchem Alter erlaubt ist. Es soll Jugendliche vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen schützen und sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft fördern. Seit 1. Oktober 2001 gilt das neue Oö. Jugendschutzgesetz.
Die Oö. Jugendschutzbroschüre „Be Careful“ informiert über die einzelnen Bestimmungen. Erhältlich im Jugendservice unter: Jugendschutzgesetz (PDF-Format)

Alkohol, Aufsichtsperson, Ausgehen, Drogen, Glücksspiele, Rauchen

Jugendwohlfahrt (Jugendamt)

In allen Angelegenheiten, die Pflege und Erziehung sowie Rechtsansprüche (z.B. Unterhalt) von Kindern und Jugendlichen betreffen, informieren, beraten und helfen die Mitarbeiter des Jugendamtes. Auch du kannst dich mit deinen Problemen an sie wenden. Bei Konflikten mit Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten vermitteln und unterstützen sie dich. Das Jugendamt hat auch die gesetzliche Möglichkeit, bei Gefahr im Verzug Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - wenn notwendig gegen den Willen der Eltern - zu treffen. Jugendämter sind bei allen Bezirkshauptmannschaften und Magistraten eingerichtet.

Heime, Volle Erziehung

Kinder- und Jugendrechte

Die für Kinder und Jugendliche maßgeblichen Bestimmungen sind in einer Vielzahl von österreichischen Gesetzen „verstreut“. Ein internationales Vertragswerk beschäftigt sich ausschließlich mit den Rechts- und Schutzansprüchen von Kindern und Jugendlichen:

UN-Konvention über die Rechte des Kindes:
Fast alle Staaten der Erde, auch Österreich, haben die Konvention unterzeichnet. Diese enthält Überlebens-, Entwicklungs-, Schutz- und Mitbestimmungsrechte und gilt für alle Kinder ohne jede Diskriminierung. Oberösterreich hat die Kinderrechte-Konvention als erstes österreichisches Bundesland in der Landesverfassung verankert.

Einige wesentliche Punkte der Kinderrechtskonvention sind:

Schutz vor körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt;
Recht auf Bildung, Freizeit und Spiel;
Recht auf freie Meinungsäußerung;
Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Eltern;
besonderer Schutz für Flüchtlingskinder.

Kinderbeistand

Was ist ein Kinderbeistand?
Ein Kinderbeistand vertritt in Verfahren über die Obsorge oder das Besuchsrecht die Wünsche und Vorstellungen von Minderjährigen als deren parteilicher Vertreter. Der Kinderbeistand ist dem Minderjährigen gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Kinderbeistand zu bestellen?
-) in Verfahren über die Obsorge oder das Besuchsrecht
-) für Minderjährige unter 14 Jahren (für Minderjährige unter 16 Jahren nur bei besonderem Bedarf und mit deren Zustimmung)
-) wenn dies im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung geboten ist
-) und eine geeignete Person zur Verfügung steht.

Was sind die Aufgaben eines Kinderbeistands?
-) ein Vertrauensverhältnis zu dem Minderjährigen aufzubauen,
-) den Minderjährigen über den Gang des Verfahrens zu informieren,
-) und die Interessen des Minderjährigen vor Gericht zu vertreten.

Wie erfolgt die Bestellung des Kinderbeistands?
Jedermann kann die Bestellung bei Gericht anregen. Ein Antragsrecht besteht nicht. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Kinderbeistand zu bestellen ist, macht die Justizbetreuungsagentur auf Anfrage dem Richter eine Person namhaft. Die Bestellung des Kinderbeistands erfolgt mittels gerichtlichen Beschluss. Nach dessen Rechtskraft nimmt der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen Kontakt auf.

Wer kann zum Kinderbeistand bestellt werden?
Zum Kinderbeistand bestellt werden können speziell ausgebildete Personen mit einem psychosozialen Grundberuf und Erfahrung in der Arbeit mit Kindern.

Kann ein Kinderbeistand abgelehnt bzw. enthoben werden?
Für die Ablehnung eines Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß. Aus wichtigen Gründen kann die Justizbetreuungsagentur die Namhaftmachung eines Kinderbeistands widerrufen, was seine Enthebung durch das Gericht zur Folge hat.

Wie wird der Kinderbeistand in das Verfahren einbezogen?
Der Kinderbeistand hat v.a. das Recht auf Akteneinsicht, Verständigung über alle Termine, Teilnahme an allen mündlichen Verhandlungen und Übermittlung aller Anträge der Parteien.

Wann erlöschen die Aufgaben eines Kinderbeistands?
Die Aufgaben eines Kinderbeistands erlöschen grundsätzlich mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache.

Was kostet die Begleitung durch einen Kinderbeistand?
€ 400,- je Elternteil für die ersten 6 Monate, € 250,- je Elternteil für weitere 6 Monate. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist möglich.

Quelle: kija Salzburg

Kino

Die „Jugendfilmkommission“ entscheidet, welcher Film ab welchem Alter geeignet ist. Du musst also darauf achten, dass der Film deinem Alter entspricht. Ausgehen, Jugendschutzgesetz

Kredit

Wenn du über 14 bist und ein eigenes Einkommen beziehst, kannst du grundsätzlich auch einen Kredit aufnehmen. Allerdings muss die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu deinem Einkommen stehen und die vereinbarten Rückzahlungsraten dürfen deinen Lebensunterhalt nicht gefährden.
Bankomatkarte bekommst du unter bestimmten Bedingungen: Wenn du regelmäßige Einkünfte beziehst und 17 Jahre alt bist, kannst du dir diese Karten für den Bargeldbezug ausstellen lassen. Ansonsten brauchst du dazu die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters. Der Geldbezug ist mit wöchentlich 400,- Euro begrenzt.

Geld, Geschäftsfähigkeit

Lehre

Lehrvertrag:
Ausbildung in einem Lehrberuf - Fachkräfte sind gefragt! Der Begründung eines Lehrverhältnisses muss dein gesetzlicher Vertreter zustimmen. Er muss auch den schriftlich ausgefertigten Lehrvertrag gemeinsam mit dir unterschreiben.

Lehrlingsentschädigung:
Die Höhe der dir zustehenden Entschädigung ist im Kollektivvertrag (= Mindestanspruch) oder im Lehrvertrag geregelt. Die Lehrlingsentschädigung steigert sich mit der Zahl der absolvierten Lehrjahre.

Arbeit, Ausbildung, Geld, Kinderrechte, Unterhalt

Mediation

Mediation bedeutet Vermittlung und ist ein freiwilliger und vertraulicher Weg zur Lösung von Konflikten. Das Ziel einer Mediation ist eine gemeinsame Regelung offener Fragen, wie z.B. Besuchsregelung für Kinder bei einer Trennung und Scheidung und soll die Betroffenen unterstützen, dass sie selbstständig, tragfähige und eigenverantwortliche Ergebnisse erzielen. Verschiedene Einrichtungen bieten Mediation an. Auch in einigen Schulen gibt es Projekte und Angebote zur Mediation bzw. Peer-Mediation; davon spricht man, wenn die Vermittlung von Gleichaltrigen durchgeführt wird, etwa bei Konflikten zwischen Schülern.

Mobbing

Medizinische Heilbehandlung

In den meisten Fällen kannst du ab 14 einer medizinischen Behandlung selbst zustimmen. Voraussetzung ist, dass du den Grund und die Bedeutung der Behandlung einsehen kannst, d.h. du brauchst für den Besuch beim Arzt, der auch für die Verschreibung von Medikamenten, wie etwa auch der Pille, zuständig ist, nicht die Zustimmung deiner Eltern. Bei Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden sind (z.B. schwerere Operationen), muss auch der Erziehungsberechtigte seine Zustimmung geben.

Arztbesuch

Minderjährigkeit

Die Minderjährigkeit endet mit 18 Jahren. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) unterscheidet zwischen unmündigen Minderjährigen (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und mündigen Minderjährigen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).

Volljährigkeit

Mobbing

Der Begriff stammt aus dem Englischen und bedeutet „schikanieren“, „piesacken“. Im Schulalltag, aber auch im Berufsleben gibt es immer wieder Konflikte.
Mobbing ist kein übler Streich, wo jemandem eins ausgewischt wird. Die Angriffe können über längere Zeit bestehen, haben System und wirken sich auf das Leben und die Gesundheit des Betroffenen negativ aus. Mobbing zerstört das gute Klima in einer Klasse oder am Arbeitsplatz. Wenn du selbst betroffen bist oder Mobbing in deiner Umgebung bemerkst, sprich mit einer Vertrauensperson darüber.

Mediation

Moped

Um ein Moped lenken zu dürfen, brauchst du einen Mopedausweis. Den bekommst du, wenn du

das 16. Lebensjahr vollendet und eine Prüfung abgelegt hast.
Diese Prüfung kannst du bei Autofahrerclubs, Fahrschulen und vom Landeshauptmann ermächtigten Stellen (z.B. Hauptschulen, polytechnische Schulen …) machen.

Willst du bereits mit 15 Jahren Mofafahren, sind neben der Prüfung noch weitere Voraussetzungen erforderlich:
unzureichende Verkehrsverbindung zur Schule bzw. Lehrstelle,
schriftliche Bestätigung der Schule bzw. des Lehrherrn darüber, dass dir für die Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsstätte keine oder nur unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen,
schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten,

Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug:
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr darfst du vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (sog. Mopedautos, Microcars) lenken, wenn du

1. einen Mopedausweis besitzt und
2. eine theoretische und praktische Schulung in einer vom Landeshauptmann ermächtigten Einrichtung absolviert hast.

Sodann erfolgt ein Vermerk in deinem Mopedausweis.

Führerschein

Mündelgeld

Größere Beträge (z.B. aus einer Erbschaft), die Kindern und Jugendlichen gehören, sind vom gesetzlichen Vertreter sicher und ertragreich anzulegen (etwa durch Spareinlage oder den Erwerb von besonders sicheren = „mündelsicheren“ Wertpapieren). Die Verwaltung dieser Gelder wird vom Pflegschaftsgericht überwacht.

Name

Du bekommst als eheliches Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Wenn deine Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, erhältst du den Namen (der Mutter oder des Vaters), den sie bei ihrer Heirat für ihre Kinder vereinbart haben. Haben deine Eltern keine solchen Vereinbarungen getroffen, bekommst du den Familiennamen des Vaters. Als uneheliches Kind erhältst du den Familiennamen deiner Mutter zur Zeit der Geburt.

Bei Adoption:
Du bekommst den Familiennamen deiner Adoptiveltern.

Bei Scheidung:
Du behältst den Familiennamen, den du vor der Scheidung deiner Eltern geführt hast.

Namensänderung

Grundsätzlich kann sowohl der Familien- als auch der Vorname geändert werden. Dafür muss ein Grund vorliegen.
Wenn du das 14. Lebensjahr bereits vollendet hast, ist der Antrag auf Namensänderung von deiner persönlichen Zustimmung abhängig. Ab dem 10. Lebensjahr musst du vor der Entscheidungsfindung zumindest angehört werden.

Obsorge

„Obsorge“ bedeutet, dass Eltern Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern haben. Sie umfasst:

Pflege und Erziehung
Vermögensverwaltung
gesetzliche Vertretung

Sind deine Eltern verheiratet, haben beide die Obsorge. Das kann auch nach der Scheidung so bleiben, wenn keine andere Regelung vereinbart wird. Bei unehelichen Kindern hat die Mutter die Obsorge. Deine Eltern können jedoch auch vereinbaren, dass ihnen beiden die Obsorge zukommt, wenn sie nicht verheiratet sind. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Fall des Zusammenlebens als auch bei Trennung deiner Eltern.

Eltern, Erziehung, Gesetzliche Vertreter, Scheidung, Vermögensverwaltung

Piercing

Die zu piercende Person, allenfalls auch die mit der Pflege und Erziehung betraute Person muss rechtswirksam schriftlich einwilligen.

Das Piercen von Minderjährigen unter 14 Jahren ist generell verboten.
Ab dem 14. Geburtstag ist keine Zustimmung der Eltern mehr nötig, außer wenn anzunehmen ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen verheilt.

Achtung: Vor dem Piercen muss ein ausführliches Informationsgespräch über die sachgerechte Nachbehandlung, die möglichen Risiken sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings erfolgen. Über dieses Informationsgespräch muss eine schriftliche Bestätigung ausgestellt werden.

Siehe auch: Tattoo

Politik

Politik, das heißt so viel wie Mitgestalten in öffentlichen Angelegenheiten. Ein wichtiges demokratisches Recht ist das Wahlrecht, das du ab 18 Jahren ausüben kannst. Bei der Gemeinderats- und Landtagswahl sind alle Bürger wahlberechtigt, die einen Tag vor dem Wahlsonntag - ihr 18. Lebensjahr vollenden und am festgelegten Stichtag, im Land Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz haben. Auch hast du als Schüler und als Lehrling Mitbestimmungsmöglichkeiten.

Kinder- und Jugendbeteiligung:
Unter Beteiligung versteht man alle Möglichkeiten der Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in sie betreffende Entscheidungen. Jugendliche sollen in Schule und Gemeinde mitdenken, mitplanen, mitbestimmen, selber aktiv werden und mitarbeiten können.

Es gibt dazu viele Möglichkeiten:
Projekte (Jugendtreff, Schule, Trendsportanlagen, Spielplatzgestaltung ...)
Jugendbefragungen (Gemeindeentwicklung, Bauvorhaben, Dorfplatz, Verkehrsplanung ...)
Jugendgemeinderat und Jugendparlament
Jugendentwicklungskonzept der Gemeinde
Infos gibt es bei deiner Gemeinde und im Landesjugendreferat NÖ.
Mit der Senkung der Altersgrenze für die Volljährigkeit ist keine Änderung des Wahlrechtes verbunden.

Wahlen

Polizei

Die wichtigsten Aufgaben der Polizei und Gendarmerie sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Du kannst die Polizei rufen, wenn du selbst oder andere in Gefahr sind oder Hilfe brauchen. Bist du selbst von einer Polizeimaßnahme (z.B. Festnahme, Personendurchsuchung) betroffen, hast du folgende Rechte:

über den Anlass und den Zweck des polizeilichen Einschreitens informiert zu werden;
die Dienstnummern der einschreitenden Polizei- oder Gendarmeriebeamten zu erfahren;
eine Vertrauensperson beizuziehen;
für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Protokollierung zu verlangen.

Vertrauensperson

Pornografie

Es ist absolut verboten, Kinder und Jugendliche für die Herstellung von pornografischen Werken (z.B. Filme) zu missbrauchen.

Kinderporno:
Unter Kinderporno versteht man die filmische, fotografische oder virtuell festgehaltene sexuelle Misshandlung oder Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus macht sich jedermann strafbar, der Kinderpornos aus dem Ausland nach Österreich einführt, mit ihnen handelt oder sie auch nur besitzt.

Sexueller Missbrauch

Prozessbegleitung

Das Angebot der Prozessbegleitung umfasst die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die von körperlicher oder sexueller Gewalt betroffen sind, und deren Bezugspersonen. Die Arbeit der Prozessbegleitung beginnt idealerweise vor der Anzeige und dauert bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.
Die Prozessbegleitung besteht aus der psychosozialen und der juristischen Prozessbegleitung.

Sexueller Missbrauch

Radfahren

Eine Radfahrprüfung kann man bereits mit 10 Jahren ablegen. Ohne diese Bewilligung darfst du bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur mit Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person mit dem Fahrrad unterwegs sein. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr kannst du ohne Aufsicht deine Ausfahrten machen.

Rauchen

Nach dem Jugendschutzgesetz ist der Erwerb und Konsum von Tabakwaren bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten. An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Tabakwaren weder verkauft noch weitergegeben werden.

Drogen

Reisen

Wenn du alleine verreisen möchtest, brauchst du bis zur Volljährigkeit die Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Für einen Urlaub oder eine Reise ohne Eltern heißt das, dass es günstig ist, eine schriftliche Zustimmung deiner Eltern zur Reise bei dir zu haben. Bei Reisen in ein anderes Bundesland bzw. ins Ausland, müssen die dort geltenden Gesetze und Jugendbestimmungen eingehalten werden. Für Reisen in EU-Länder ist ein Personalausweis erforderlich. Bei Reisen in das EU-Ausland benötigt man einen Reisepass.

Reisepass

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres hast du die Möglichkeit, entweder im Reisepass der Erziehungsberechtigten (zumeist Eltern) eingetragen zu werden oder einen eigenen Reisepass zu besitzen. Dazu muss dein gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellen.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kannst du bereits selbst die Ausstellung eines Reisepasses beantragen.
Du benötigst dazu nur die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters.

Religion

Die Eltern bestimmen die Religion (oder auch Konfessionslosigkeit) des Kindes.
Ein Religionswechsel ist nach Vollendung des 10. Lebensjahres nur nach Anhörung des Kindes, ab dem 12. Lebensjahr nicht mehr gegen seinen Willen möglich.
Ab dem 14. Lebensjahr darfst du deine Religion selbst bestimmen und somit auch, ob du am Religionsunterricht teilnimmst.

Scheidung der Eltern

Wenn sich deine Eltern scheiden lassen, sind einige Regelungen zu treffen. Seit dem 1. Juli 2001 gibt es einige neue Bestimmungen:

Obsorge:
Deine Eltern können jetzt auch nach der Scheidung beide die Obsorge behalten; sie müssen dann nur dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, bei welchem Elternteil du dich hauptsächlich aufhalten wirst. Das Gericht hat diese Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie deinem Wohl entspricht, d.h. deine Persönlichkeit und deine Bedürfnisse werden berücksichtigt. Sie können aber auch vereinbaren, dass künftig ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut werden soll oder dass der Elternteil, bei dem du wohnst, die gesamte Obsorge und der andere Elternteil nur einen Teilbereich (z.B. Vermögensverwaltung) übernimmt. Sind sich deine Eltern diesbezüglich nicht einig, entscheidet das Gericht, wer mit der Obsorge betraut wird.

Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht):
Der Elternteil, der mit dir nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönlichen Kontakt mit dir, genauso wie dir das Recht auf persönlichen Kontakt mit diesem Elternteil zusteht.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kannst du gegen deinen Willen nicht zu einem Besuchskontakt verpflichtet werden.

Besuchsbegleitung:
Wenn längere Zeit keine Kontakte stattgefunden haben oder andere Probleme auftreten, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete Person einsetzen, die dich und deine Eltern dabei begleitet und unterstützt.

Antragsrecht:
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kannst du bei Gericht in Verfahren bezüglich Pflege und Erziehung sowie Besuchsrecht selbstständig Anträge einbringen.

Anhörungsrecht:
In Verfahren, die Pflege und Erziehung oder Besuchsrecht betreffen, muss das mindestens 10-jährige Kind vor Gericht in der Regel persönlich gehört werden.
Ein noch nicht 10-jähriges Kind kann vor allem auch durch Sozialarbeiter des Jugendamtes oder Sachverständige befragt werden.

Mediation:
In Verfahren, die Obsorge und Besuchsrecht betreffen, soll versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn sich die Beteiligten nicht einig sind, können sie sich an einen Mediator wenden, der ihnen dabei hilft, auf außergerichtlichem Weg zu einer gemeinsamen Regelung zu kommen.
Zur Broschüre Trennen aber richtig"
Zur Broschüre Deine Eltern trennen sich - aber nicht von dir

Schmerzensgeld

Bei schuldhaft zugefügten Körperverletzungen hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld. Schmerzensgeld ist weder Strafe noch Buße, sondern Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen, die durch Anwendung von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt entstehen. Die Schwere der Verletzung wird von medizinischen Sachverständigen festgestellt; danach richtet sich auch die Höhe des Schmerzensgeldes. Die genaue Festlegung der Höhe erfolgt durch die Gerichte.

Gerichte, Haftung für Schäden

Schulden

Kontoüberzug, Kredit, ausgeborgtes Geld, unbezahlte Rechnungen … fallen darunter. Unvorhersehbare Ereignisse (wie z.B. Krankheit) oder das Leben über die eigenen Verhältnisse können dazu führen, dass du mit deinem Einkommen nicht mehr auskommst.
Zu Schuldenfallen können etwa werden: Autokauf, Ausziehen von zu Hause, Handys, Versandhausbestellungen, Versicherungsverträge … Wenn du Zahlungsprobleme hast, nutze die kostenlosen Angebote von Schuldnerberatungsstellen.

Schule

Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Berufsschulpflicht
Für Lehrlinge ist der Besuch der Berufsschule verpflichtend, wobei die Dauer des Berufsschulbesuchs von der Ausbildungsdauer des jeweiligen Lehrberufs abhängt.

Berufung
Berufung kann u.a. gegen folgende Entscheidungen eingebracht werden:

Nichtberechtigung zum Aufsteigen
nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe
nicht bestandene Reife-, Diplom-, Abschluss-, Zusatz- oder Externistenprüfung
nicht bestandene Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung Eine Berufung muss spätestens 5 Tage nach der Verständigung über die negative Beurteilung schriftlich bei der Schule eingebracht werden.

Frühwarnsystem
Wenn die Leistungen im 2. Semester mit Nicht genügend zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten auffällig ist, sind die Erziehungsberechtigten zu einem beratenden Gespräch einzuladen. Dabei sollen Möglichkeiten besprochen werden, wie das drohende Nicht genügend im Jahreszeugnis vermieden werden kann. Auch wenn keine solche "Frühwarnung" erfolgte, ist es möglich, dass das Jahreszeugnis ein Nicht genügend enthält.

Hausübungen
Hausübungen, die an Sams-, Sonn- oder Feiertagen oder während der Ferien erarbeitet werden müssten, dürfen nicht aufgetragen werden (Ausnahme: lehrgangsmäßige Berufsschulen).

Mündliche Prüfung
Jeder Schüler kann auf Wunsch in jedem Gegenstand (Ausnahmen z.B. Leibesübungen) einmal pro Semester eine mündliche Prüfung ablegen. Die Anmeldung muss aber so zeitgerecht erfolgen, dass die Durchführung noch möglich ist.

Verhaltensnote
Mit der Verhaltensnote wird beurteilt, inwieweit das persönliche Verhalten und die Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und das Bemühen um ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Das Verhalten darf nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen.

Schummeln
Wenn du beim "Schummeln" erwischt worden bist, so gilt deine Leistung als vorgetäuscht. Solche Leistungen dürfen nicht beurteilt werden, und solche Schularbeiten müssen wie versäumte behandelt werden.

Schulrechtsfragen
Diese sind im Schulunterrichtsgesetz, in der Leistungsbeurteilungsverordnung etc. geregelt. Informationen zu Schulrechtsfragen erhältst du beim Schulservice des NÖ. Landesschulrates.

Ausbildung, Lehre, Studienberechtigungsprüfung

Schülerzeitung

Eine Schülerzeitung ist ein Medium von Schülern für Schüler und soll sich um wahrheitsgetreue Berichte und sachliche Kritik bemühen. Für Schülerzeitungen gilt Zensurverbot. Für die Verbreitung von Schülerzeitungen brauchst du die Zustimmung deines Schuldirektors. Sie dürfen auch außerhalb der Schule verteilt werden. Art und Inhalt der Inserate dürfen der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule nicht entgegenstehen. Durch den Vertrieb der Schülerzeitung darf der Schulbetrieb nicht gestört werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes.

Schwangerschaftsabbruch

Eine Schwangerschaft kann nur bis zum 3. Monat und unter bestimmten Voraussetzungen (Beratung durch einen Arzt) straffrei abgebrochen werden (danach nur mehr aufgrund einer medizinischen Indikation, z.B. Lebensgefahr für die Mutter).
Eine Abtreibung ist ein körperlicher Eingriff, der auch psychisch belastend sein kann.
Um die für dich richtige Entscheidung treffen zu können, solltest du dich im Falle einer Schwangerschaft umfassend beraten lassen.
Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse nicht übernommen außer bei medizinischer Indikation.

Empfängnisverhütung, Sexualität

Sexualität

Sexualität hat viele Ausdrucksformen: Wie, wann und mit wem du Sexualität erfahren möchtest, ist deine Entscheidung.

Grundsätzlich gilt:
Einvernehmliche sexuelle Beziehungen (sowohl zwischen Mann und Frau als auch gleichgeschlechtliche) sind erlaubt, wenn beide Partner über 14 Jahre alt sind. Unabhängig vom Alter ist jedoch eine sexuelle Beziehung dann nicht erlaubt, wenn der Partner eines Minderjährigen eine Abhängigkeitsbeziehung missbraucht (z.B. Lehrer - Schüler, Lehrling - Lehrberechtigter). Bei Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Bezahlung sind sexuelle Kontakte auch mit unter 16Jährigen strafrechtlich verfolgbar. Einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen jungen Menschen ab 12 bzw. 13 Jahren sind erlaubt, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 4 bzw. 3 Jahre beträgt.

Besuch beim Frauenarzt:
Mädchen und Frauen sollen sich regelmäßig einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen. Dabei werden innere und äußere Geschlechtsorgane (Gebärmutter, Eileiter ...) untersucht, die Brust auf Knoten abgetastet. Der Arzt berät dich auch über Verhütungsmöglichkeiten und allgemeine Fragen zur Sexualität. Für die Untersuchung brauchst du einen Krankenschein.

Schwangerschaftstest:
Eine Schwangerschaft kann durch eine Untersuchung beim Frauenarzt oder durch einen Blut- oder Urintest festgestellt werden.

Homosexualität:
Homosexuelle Menschen lieben gleichgeschlechtliche Partner. Für sie und für heterosexuelle Beziehungen gelten im Sexualrecht die gleichen Bestimmungen.

Arztbesuch, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft

Sexueller Missbrauch

Du hast das Recht, NEIN zu sagen, wenn du Berührungen, von wem auch immer, nicht willst und/oder sie dir unangenehm sind. Sexueller Missbrauch (Ausbeutung) ist immer eine Form von körperlicher und/oder seelischer Gewalt.
Kinder und Jugendliche, die sexuellen Missbrauch im Familien- oder Bekanntenkreis erleben, fällt es schwer, das „Schweigen“ zu brechen und Hilfe zu suchen.
Ein Kind oder einen Jugendlichen trifft niemals eine „Mitschuld“. Du musst wissen, dass du darüber sprechen darfst und sollst.
Du kannst dich vertraulich an spezielle Beratungsstellen (z.B. KiJA, Kinderschutzzentren) wenden oder an das zuständige Jugendamt. Das Jugendamt kann auch Maßnahmen zu deinem Schutz (z.B. eine vorübergehende Unterbringung außerhalb der Familie) treffen oder die Wegweisung des Täters beantragen.
Strafanzeige: Eine Anzeige kann bei der Polizei oder Gendarmerie oder auch direkt bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Hierfür solltest du die Unterstützung der Berater der Kinderschutzzentren in Anspruch nehmen. Mit ihnen gemeinsam kannst du dir diesen Schritt in Ruhe überlegen und erhältst auch Informationen über die Möglichkeit einer kostenlosen rechtlichen und psychologischen Begleitung und Betreuung während des Strafverfahrens. ProzessbegleiterInnen begleiten dich etwa zur kontradiktorischen Einvernahme zu Gericht und sind während deiner Einvernahme als Vertrauensperson dabei.

Gewalt, Pornografie, Prozessbegleitung, Vergewaltigung

Solarium

Solarienverbot für Jugendliche unter 18 Jahren
Achtung: Solarien sind gesundheitsschädlich und können Hautkrebs verursachen!

Staatsbürgerschaft

Mit einer Staatsbürgerschaft sind verschiedene Rechte (z.B. Wahlrecht …), aber auch Pflichten (z.B. Wehrdienst …) verbunden. Eheliche Kinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist.
Uneheliche Kinder erwerben sie, wenn ihre Mutter zum Zeitpunkt ihrer Geburt österreichische Staatsbürgerin ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Ausländer über Antrag die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, wobei sich diese dann auch auf seine Kinder erstreckt. Ein bereits über 14-jähriger Fremder muss der Verleihung der Staatsbürgerschaft zustimmen. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlischt grundsätzlich mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, weiters geht sie durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates verloren.
Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist die Landesregierung zuständig, nähere Informationen erhältst du in der Abteilung Gemeinden (Aufgabengruppe: Staatsbürgerschaft).

Stellung - Wehr-, Zivildienst

Jeder männliche österreichische Staatsbürger muss in jenem Jahr, in dem er das 18. Lebensjahr erreicht, zur Stellung.
Bei der Stellung wird festgestellt, ob du für den Wehrdienst „tauglich“ bist. Möchtest du Zivildienst leisten, weil du es ablehnst, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würdest, kannst du eine Zivildiensterklärung abgeben.

Wichtig!
Die Abgabe dieser Erklärung solltest du innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung eingeschrieben an das Militärkommando, Ergänzungsabteilung, schicken.
Nach Ablauf der sechs Monate endet die Abgabefrist zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls; dieses Datum ist dir jedoch nicht genau bekannt! Frauen können sich freiwillig über das Heeresgebührenamt in Linz für den Dienst beim Bundesheer melden.
Zivildienst kannst du in den Bereichen „Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenbetreuung, Gesundheitsvorsorge, Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten, insbesondere für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, sowie Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung und im Umweltschutz und in der Jugendarbeit“ leisten.
Du kannst auch einen Wunsch äußern, zu welcher Zivildiensteinrichtung du gerne zugewiesen werden möchtest.
Informationsblätter gibt es beim LandesJugendReferat bzw. im JugendService des Landes Oberösterreich. Es besteht auch die Möglichkeit einen 14-monatigen Auslandsdienst, der als Zivildienstersatz anerkannt wird, zu leisten.
Solltest du Fragen zum Zivildienst haben, wende dich an eine Zivildienstberatungsstelle oder an das JugendService in deiner Nähe.

Strafregisterauszug

Im Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis) scheinen gerichtliche Vorstrafen bis zu deren Tilgung auf. Dieses Register wird zentral in Wien verwaltet.
Einen Auszug daraus erhältst du über Antrag beim Gemeindeamt an deinem Wohnsitz bzw. bei den Bundespolizeidirektionen. Ein Strafregisterauszug wird unter anderem benötigt bei: Führerschein, Bewerbungen, Zivildienstantrag usw.
Geringfügige Vorstrafen (bis drei Monate Freiheitsstrafe, bei Jugendlichen bis sechs Monate Freiheitsstrafe) scheinen allerdings in einem solchen privat erforderlichen Strafregisterauszug nicht auf (beschränkte Auskunft). Vorstrafen

Straftatbestand

Man unterscheidet zwischen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen:

Gerichtliche Straftatbestände:
Diebstahl:
Sich unrechtmäßig zu bereichern, indem man fremde bewegliche Sachen wegnimmt, ist strafbar. Auch wenn der Nutzen einem Dritten zukommen soll, ist der Diebstahl strafbar.

Gefährliche Drohung:
Jemandem mit Worten oder Gesten (Vorhalten einer Pistole) Angst einzujagen, ist strafbar, wenn der Bedrohte dadurch in Furcht und Unruhe versetzt werden soll.

Körperverletzung: Jemanden am Körper zu verletzen oder dessen Gesundheit zu schädigen, kann mit Geld oder Freiheitsentzug bestraft werden. Für die Höhe und Art der Bestrafung sind unter anderem maßgeblich: die Schwere der Verletzung, Tatwaffen, Art der Körperverletzung usw.

Nötigung: Rechtlich gesehen ist Nötigung die Willensbeugung durch Gewalt oder gefährliche Drohung. Wenn du jemanden mit diesen Mitteln zu einem bestimmten Verhalten zwingst (nötigst), wirst du mit Konsequenzen rechnen müssen.
Sachbeschädigung: Fremde Sachen dürfen nicht zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht werden. Besonders schwer wiegt die Sachbeschädigung bei Kulturgut, bei Gräbern, Verkehrsleiteinrichtungen und Ähnlichem.

Verwaltungsrechtliche Straftatbestände:
Als Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sind insbesondere die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate und die Bundespolizeidirektionen tätig. Wie im gerichtlichen Strafrecht bist du auch im Verwaltungsstrafrecht ab 14 Jahren für begangene Übertretungen selbst verantwortlich, d.h. strafmündig.
Zu den Verwaltungsstraftatbeständen zählen unter anderem: Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (z.B. Lenken eines Fahrzeugs im alkoholisierten Zustand, Vorrangverletzungen), ungebührliche Lärmerregung, Schwarzfahren usw.

Behörden, Deliktfähigkeit, Gerichte, Vorstrafen

Strafverfahren

Für Jugendliche (ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) findet bei gerichtlichen Straftatbeständen das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Das Höchstmaß der im Strafgesetzbuch angedrohten Geld- oder Freiheitsstrafen wird dadurch auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt.

Außerdem gibt es einige Besonderheiten:
Rücktritt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung (Diversion): Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat bei Jugendstraftaten von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten bzw. das Verfahren einzustellen, wenn deine Schuld nicht schwer ist und die Durchführung eines Strafverfahrens nicht notwendig erscheint, um dich von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Es gibt verschiedene Rücktrittsmöglichkeiten:
Außergerichtlicher Tatausgleich: Wenn du bereit bist, für deine Tat einzustehen und die Folgen der Tat nach Kräften bzw. in geeigneter Weise auszugleichen, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Strafverfahren ohne formelle Gerichtsverhandlung einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass mit Hilfe eines neutralen Sozialarbeiters (Konfliktregler) ein außergerichtlicher Tatausgleich zwischen Verdächtigem und Geschädigtem stattfindet. Ein außergerichtlicher Tatausgleich ist für alle Beteiligten freiwillig und kann sowohl vom Verdächtigen als auch vom Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht beantragt werden.

Die Bestimmung einer Probezeit von 1 bis 2 Jahren, wobei der Rücktritt davon abhängig gemacht werden kann, dass du dich ausdrücklich bereit erklärst, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen oder dich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die jedoch täglich nicht mehr als 6, wöchentlich nicht mehr als 20 und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen dürfen.

Zahlung eines Geldbetrages, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die du selbstständig verfügen darfst, ohne deinen Lebensunterhalt zu gefährden.

Bewährungshilfe:
Der Staatsanwalt oder der Richter kann von einer Verfolgung absehen, wenn du einer Betreuung durch einen Bewährungshelfer zustimmst, du bereit bist, bestimmte Pflichten (z.B. Schadensgutmachung) zu erfüllen oder dich zur Ableistung eines Sozialdienstes verpflichtest.
Bewährungshilfe kann vom Gericht auch bei einer bedingten Verurteilung oder bei einer bedingten Entlassung angeordnet werden und dauert in der Regel zwei bis drei Jahre. Du bist verpflichtet mit dem Bewährungshelfer regelmäßig Kontakt zu halten. Er wird dir helfen, dass du deine Lebensprobleme besser bewältigen kannst und dadurch keine weiteren Straftaten verübst. Außerdem unterstützt er dich bei Bedarf Arbeit oder eine geeignete Unterkunft zu finden.

Verfahrenshilfe:
Bist du außerstande, dir einen Anwalt zu leisten, bekommst du insbesondere in den folgenden Fällen einen Verfahrenshelfer beigegeben:

in Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten für das gesamte Verfahren;
in bezirksgerichtlichen Verfahren, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

Schuldspruch ohne Strafe:
Dieser wird verhängt, wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schuldspruch alleine genügt, um den Jugendlichen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es kommt zu einer Strafregistereintragung.

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe:
Der Ausspruch der Strafe wird für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorbehalten, wenn der Richter der Meinung ist, dass der Schuldspruch und die Androhung der Strafe genügen werden, um den Jugendlichen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wirst du trotzdem in der Probezeit wieder straffällig, so kann nun nachträglich diese Strafe zusätzlich zur neuen Strafe verhängt werden.

Freiheitsstrafe:
Freiheitsstrafen werden auf bestimmte Zeit verhängt. Das Mindestmaß beträgt einen Tag und das Höchstmaß der nicht lebenslangen Freiheitsstrafe 20 Jahre.

Geldstrafe:
Die Geldstrafe ist in Tagessätzen bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze. Ein Tagessatz richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Auf einen Antrag hin kann dir Ratenzahlung bewilligt werden.

Gerichte, Strafregisterauszug, Vorstrafen

Besondere Regelungen für junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:
Ab 18 Jahren gilt für dich grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind im Jugendgerichtsgesetz und im Strafgesetzbuch mildere Sonderregelungen vorgesehen:
Örtlich zuständig bleibt auch für dich das Gericht, in dessen Sprengel du deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast.
Bis zum 21. Lebensjahr ist der Jugendrichter für dich zuständig.
Die Mindeststrafen sind herabgesetzt; maximal können 20 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden (keine lebenslange Freiheitsstrafe).
Wird eine unbedingte Haftstrafe über dich verhängt, kann die Haft länger als 1 Jahr aufgeschoben werden, wenn dies zur Berufsausbildung notwendig ist. Zu Vernehmungen kannst du eine Vertrauensperson beiziehen. In der Hauptverhandlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Hauptverhandlung darf nicht in deiner Abwesenheit durchgeführt werden

Streetwork

Streetwork ist eine aufsuchende Form sozialer Arbeit. Das Arbeitsfeld von Streetworkern ist dort, wo sich Jugendliche aufhalten wie z.B. Parks, In-Lokale, Plätze, Diskos, bei Events und Sportveranstaltungen. Streetworker unterstützen dich, wenn du in einer besonders schwierigen Situation bist, wenn du Probleme mit Alkohol oder Drogen hast, wenn du auf der Straße stehst und keine Unterkunft hast, wenn du kein Geld und keinen Job hast, wenn du niemanden hast, der sich für dich einsetzt - und das alles anonym und kostenlos.

Studienberechtigungsprüfung

Es gibt die Möglichkeit, mittels einer Studienberechtigungsprüfung ohne Matura die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule zu erlangen.
Mit dem positiven Abschluss von fünf Fachprüfungen erhältst du ein Studienberechtigungszeugnis, das an jeder Universität oder Hochschule, an der die betreffende Studienrichtung besteht, gültig ist. Mindestens eine Prüfung muss am Studieninstitut abgelegt werden. Die Studienberechtigungsprüfung gilt nur für die gewählte Studienrichtung! Voraussetzung ist das vollendete 22. Lebensjahr.
Die Berufsreifeprüfung als weitere Möglichkeit besitzt hingegen den Status einer Vollmatura und berechtigt zu weiterführenden Bildungswegen ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Fachgebiet.
Den Antrag stellst du bei der zuständigen Ausbildungseinrichtung. Kursgebühren bekommst du über das oö. Bildungskonto zur Hälfte refundiert.

Sucht

Sucht ist eine Krankheit, die sich auf den gesamten Menschen, also Körper und Geist (= Seele oder Psyche) auswirkt. Es können dabei legale Suchtmittel oder illegale Substanzen, wie Drogen, suchtartig gebraucht werden oder bestimmte Tätigkeiten werden suchtartig ausgeübt (spielen, einkaufen, essen, Internet ...).
Sucht entsteht nicht spontan, sondern entwickelt sich. Am Anfang steht meist Genuss - dann tritt Gewöhnung ein - Missbrauch öffnet später das Tor zur Abhängigkeit.
Viele Faktoren sind am Entstehen von Sucht beteiligt, wie: Persönlichkeitsfaktoren, Erziehung, Umwelt und Gesellschaft, momentane Lebenssituation, Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit von Suchtmittel,.. Um von Sucht sprechen zu können müssen drei der folgenden Merkmale zutreffen:

Zwang: Ich muss etwas nehmen oder tun
Dosissteigerung: Ich brauche immer mehr von einem Mittel oder Verhalten Kontrollverlust: Ich merke nicht mehr, wie viel ich von etwas zu mir nehme oder wie intensiv ich eine Tätigkeit ausübe
Entzugserscheinungen: Wenn ich das Mittel nicht habe bzw. die Tätigkeit nicht ausüben kann, geht mir etwas ab und ich spüre das körperlich oder/und psychisch (=Abhängigkeit)
Leiden und Schädigung: Durch meinen Konsum oder durch mein Verhalten erleide ich Nachteile gesundheitlicher, beruflicher oder sozialer Art.

Alkohol, Drogen, Rauchen

Suchtmittel, psychotrope Stoffe

In Österreich gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe als Suchtmittel. Der Umgang mit diesen (Erwerb, Besitz, Erzeugung, Beförderung, Ein- und Ausfuhr, Anbieten, Überlassung und Verschaffung sowie der Anbau diverser Pflanzen) ist grundsätzlich bei Strafe verboten. Das NÖ Jugendgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen von jungen Menschen nicht besessen, verwendet oder eingenommen werden, außer wenn dies zu Heilzwecken ärztlich angeordnet wurde.

Grundsätzliches zum Suchtmittelgesetz (SMG):

Durch das SMG wird unter Strafe gestellt, wer Suchtgifte oder psychotrope Substanzen erzeugt, einführt, ausführt, erwirbt oder besitzt, einem anderen überlässt oder verschafft.
Die Strafdrohung richtet sich im wesentlichen nach der Menge
(Grenzmenge § 28 SMG).
Diese Grenzmenge beträgt bei THC (Wirkstoffgehalt von Cannabisharz) 20 g, wobei sich diese Mengenangabe auf die reine Substanz bezieht.

Liegt die Menge, die sich im Besitz befindet, unter der Grenzmenge, so greift die Strafdrohung des § 27 SMG, die einen wesentlich geringeren Strafrahmen zur Folge hat (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen).

Wird die Person ausschließlich deshalb angezeigt, weil sie eine geringe Menge Suchtgift zum eigenen Gebrauch erworben und besessen hat, so hat der Staatsanwalt die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen (§ 35 SMG).

In der Praxis hat sich der Angezeigte, wenn nicht von vornhinein klar ist, dass keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen erforderlich sind, einer Begutachtung durch den Amtsarzt bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu unterziehen.

Hat sich der Angezeigte während der Probezeit den ihm auferlegten Weisungen unterzogen und ist er nicht rückfällig geworden, so wird das Strafverfahren nach Ablauf dieser zwei Jahre endgültig eingestellt.

Quellen:
„Kinder- und Jugendrecht“, Hrsg. Oskar Lehner, Orac Verlag,
„Suchtmittelgesetz“, Foregger-Litzka-Matzka, Manz Verlag

Tattoo

Die zu tätowierende Person, allenfalls auch die mit der Pflege und Erziehung betraute Person muss rechtswirksam schriftlich einwilligen.

Das Tätowieren von Minderjährigen unter 16 Jahren ist generell verboten.
Ab 16 wird die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten benötigt.

Achtung: Vor dem Tätowieren muss ein ausführliches Informationsgespräch über die sachgerechte Nachbehandlung, die möglichen Risiken sowie die Möglichkeit zur Entfernung der Tätowierung erfolgen. Über dieses Informationsgespräch muss eine schriftliche Bestätigung ausgestellt werden.

Siehe auch: Piercing

Übernachten

In NÖ gibt es bezüglich der Übernachtung von Jugendlichen keine gesetzliche Regelung. Daher ist das Übernachtung in Hotels, Jugendherbergen und Campingplätzen altersunabhängig erlaubt.
siehe auch Reisen

Unterhalt

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Ob das Kind ehelich oder unehelich ist, macht keinen Unterschied. Wenn die Eltern zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, sind die Großeltern zum Unterhalt verpflichtet.
Solange du mit deinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebst, erfüllen sie ihre Pflicht durch Naturalien, d.h. Wohnen, Essen, Kleidung, Schulmaterial usw. Lebt ein Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt (z.B. weil deine Eltern geschieden sind oder getrennt leben), so muss er den Unterhalt in Geld leisten. Solange du noch nicht volljährig bist, muss der getrennt lebende Elternteil den Geldunterhalt an deinen gesetzlichen Vertreter (z.B. die Mutter) zahlen. Erst mit deiner Volljährigkeit kann er den Geldunterhalt direkt an dich überweisen.
Ziehst du aus dem Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles aus, so ist dieser nur zu Geldunterhalt verpflichtet, wenn er mit deinem Ausziehen einverstanden war.
Die Unterhaltspflicht der Eltern (entweder in Naturalien oder in Geld) besteht bis zu deiner Selbsterhaltungsfähigkeit, diese wird derzeit ab einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 640,- Euro angenommen. Dein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen mindert sich, wenn du bereits eigene Einkünfte hast. Zu diesen Einkünften zählen Arbeitseinkommen jeglicher Art, daher auch die Lehrlingsentschädigung und Ferialeinkommen, soweit es sich nicht um eine ganz kurzfristige Tätigkeit handelt. Nicht als Einkommen gelten z.B. die Studienbeihilfe, Schmerzensgeld oder Pflegegeld, das das Kind bezieht. Das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht abhängig von einem bestimmten Alter, wie etwa der Volljährigkeit. So wird z.B. nach Ablegung der Matura durch den Studienbeginn der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgeschoben. Freilich ist ein erfolgreicher Studienfortgang Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruches. Als Beurteilungsrahmen wird die Durchschnittsstudiendauer des jeweiligen Studiums herangezogen. Die Höhe des Geldunterhalts hängt vom Einkommen, also den Lebensverhältnissen deiner Eltern, und von deinem Alter ab.

Eltern, Minderjährigkeit, Scheidung der Eltern, Volljährigkeit

Vergewaltigung

Vergewaltigung ist ein sexueller Angriff und hat nichts mit Liebe und Sexualität zu tun, sondern mit Macht und Gewalt.
Zur Bewältigung des Erlebten nimm auf alle Fälle Hilfe und Unterstützung in Anspruch. Öffentliche Spitäler mit einer gynäkologischen Station haben auch in der Nacht offen. Darüber hinaus gibt es an einigen Krankenhäusern „Kinderschutzgruppen“. Eine Anzeige kannst du bei jeder Sicherheitsdienststelle (Polizei/Gendarmerie) erstatten. Dabei hast du das Recht, von einem Kriminalbeamten sowie im Beisein einer von dir ausgewählten Vertrauensperson einvernommen zu werden. Opferschutzeinrichtungen unterstützen dich in dieser Situation und bieten dir auch Hilfe in Form von Prozessbegleitung an.

Gewalt, Sexueller Missbrauch

Vermögensverwaltung

Das Recht und die Pflicht der Vermögensverwaltung (als Teil der Obsorge) kommt grundsätzlich den Eltern zu. Sie sollen dabei einvernehmlich vorgehen. Sind beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.

Gericht, Obsorge

Verstoß gegen den Jugendschutz

Jugendliche handeln gegen das NÖ Jugendgesetz grundsätzlich wenn sie
- länger ausbleiben als erlaubt;
- Lokale oder Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind;
- unter 18 Jahren jugendgefährdende Medien, Datenträger oder Gegenstände verwenden, besitzen oder erwerben;
- unter 16 Jahren Tabakwaren/Alkohol konsumieren, besitzen oder erwerben;
- sonstige Rausch- oder Suchtmittel konsumieren oder besitzen;

Werden junge Menschen, bei einem Verhalten angetroffen, das auf Grund des NÖ Jugendgesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, müssen sich diese im Zweifelsfall befugten Personen ausweisen, z.B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde junge Menschen - Ermahnen und / oder - zu einem Belehrungsgespräch schicken und / oder - zur Erbringung von sozialer Leistung verpflichten und / oder - eine Geldstrafe von bis zu € 200,- festlegen.

Verträge

Grundsätzlich gilt: Nimm dir Zeit, Verträge genau durchzulesen bevor du unterschreibst, und achte auch auf das Kleingedruckte.

Kaufvertrag:
Er kommt durch Einigung über Ware und Preis zustande. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Übereignung einer Sache, der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises.

Mietvertrag:
Miete liegt vor, wenn dir jemand eine bewegliche (z.B. Auto, Möbel) oder unbewegliche (z.B. Wohnung) Sache gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt.

Ratenvertrag:
Mündige Minderjährige (über 14-Jährige) können Ratengeschäfte gültig abschließen, wenn dadurch ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.

Geld, Geschäftsfähigkeit, Kredit, Schulden

Vertrauensperson

Du brauchst nicht immer gleich einen Anwalt. Du hast aber das Recht, bei einer Vernehmung durch die Polizei/Gendarmerie oder vor Gericht sowohl als Beschuldigter einer Straftat als auch als Zeuge eine Vertrauensperson beizuziehen. Diese Person kannst du selbst bestimmen, so z.B. Freund, Lehrer, Eltern, Geschwister, MitarbeiterInnen einer Beratungsstelle, Bewährungshelfern usw. Auf deinen Wunsch hin wird die Vernehmung erst stattfinden, wenn diese Vertrauensperson anwesend ist und dies in angemessener Zeit passieren kann.

Gericht, Polizei/Gendarmerie, Zeugen

Volle Erziehung

Wenn Eltern die Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht verantwortungsvoll wahrnehmen, gibt es Hilfe von außen:
Das Jugendamt bietet Erziehungshilfe an. Reicht eine ambulante Betreuung der Familie nicht aus, kannst du als Minderjähriger bei einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (z.B. Kinderdorf) untergebracht werden. Zuständig ist die jeweilige Jugendwohlfahrtsbehörde. Eine Heimunterbringung bedeutet nicht, dass du nie wieder in deine Herkunftsfamilie kommen kannst!

Heime, Jugendamt

Volljährigkeit

Volljährig bist du mit vollendetem 18. Lebensjahr. Mit der Volljährigkeit erlischt die Obsorge der Eltern.

Minderjährigkeit, Obsorge, Unterhalt

§ 21 (2) ABGB: „Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.“
Volljährigkeit damit ab Vollendung des 18. Lebensjahres

Mit der Volljährigkeit gilt man als Erwachsene/r. Damit ändern sich einige Dinge, es entstehen neue Rechte und Pflichten. Es entfallen Rechtsbeschränkungen die für Minderjährige gelten und die Eltern bzw. Obsorgeberechtigten sind nicht mehr die gesetzlichen Vertreter.

Was ändert sich?

Arbeitszeiten: Es gelten nun nicht mehr die Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG).
Deliktsfähigkeit: Es gilt das Erwachsenen-, statt dem Jugendstrafrecht.
Ehemündigkeit: Heiraten ist auch ohne Zustimmung der Eltern erlaubt.
Geschäftsfähigkeit: voll geschäftsfähig, d.h. dass alle Geschäfte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten gemacht werden dürfen. Ab jetzt kann jeder Vertrag rechtswirksam unterschrieben werden.
Obsorge: Die Obsorge der Erziehungsberechtigten erlischt. Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern: Weiterhin Anspruch, wenn noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit besteht, d.h. ein monatliches Einkommen von mindestens € 793,40 (Stand 2011) hast.
Wehrpflicht: Jeder männliche österreichische Staatsbürger muss in dem Jahr, in dem er das 18. Lebensjahr erreicht, zur Stellung, um die Tauglichkeit festzustellen.
Wohnen: Möglichkeit ohne Einwilligung der Eltern von zu Hause ausziehen und den Wohnort selbst bestimmen.


Quellen: ABGB Fassung v. 29.05.2012, KindRÄG 2001
www.help.gv.at
www.jugendservice.at - rechte und pflichten

Vorstrafen

Von einer Vorstrafe spricht man, wenn ein gerichtlicher Schuldspruch zu einer Strafregistereintragung geführt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (keine weiteren Straftaten innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes) werden Vorstrafen auch wieder gelöscht. Vorstrafen sind ein Erschwerungsgrund bei einer neuerlichen Verurteilung.

Strafregisterauszug, Straftatbestand, Strafverfahren

Wahlen

Durch Wahlen hast du die Möglichkeit der Mitgestaltung!
Du darfst an der Wahl zum Nationalrat teilnehmen (aktives Wahlrecht), wenn du die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt du vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet hast und keine Wahlausschließungsgründe vorliegen. Du darfst in den Nationalrat gewählt werden (passives Wahlrecht), wenn du die bereits aufgezählten Kriterien erfüllt und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr vollendet hast. Für das Wahlrecht zum Nö. Landtag musst du zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien am Stichtag deinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und vor dem Ablauf des Stichtages das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gleiche gilt, wenn du dich in den Nö. Landtag wählen lassen willst. Das Wahlrecht und das Recht, in deiner Gemeinde gewählt zu werden, stehen dir zu, wenn du das Wahlrecht zum Nö. Landtag besitzt und deinen Hauptwohnsitz zum Stichtag in der betreffenden Gemeinde hast. Für Volksbegehren, Volksabstimmungen und die Wahl des Bundespräsidenten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat.
Um dich zum Bundespräsidenten wählen zu lassen, musst du auch vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Politik

Wohnen

Zu einer eigenen Wohnung kannst du auf verschiedenen Wegen kommen: So zum Beispiel, wenn du dich bei einer Wohnungsgenossenschaft vormerken lässt Zeitungsinserate selbst aufgibst bzw. verfolgst dich an Immobilienbüros wendest dich bei Bekannten umhörst usw. Bekanntlich ist wohnen nicht billig. Sehr oft werden Ablösen für Möbel und eine Kaution verlangt. Bei geringem Einkommen gibt es verschiedene Beihilfen. Eine günstige Wohnmöglichkeit bieten auch Wohngemeinschaften an.
Ob du Anspruch auf Wohnbeihilfen hast, erfährst du beim Amt der Nö. Landesregierung. Anträge liegen bei den Gemeindeämtern bzw. Magistraten auf.

Ausziehen von zu Hause, Verträge

Zeugen

Wenn du selbst das Tatgeschehen wahrgenommen hast oder ein Betroffener gewesen bist, oder wenn du etwas zum Sachverhalt sagen kannst, bist du Zeuge. Wenn du als solcher vom Gericht oder einer Behörde eine Ladung bekommst, musst du dieser Folge leisten. Ansonsten musst du mit einer Vorführung zur Vernehmung durch die Polizei rechnen. Außerdem kann über dich eine Geldstrafe verhängt werden.
Von der Wahrheitspflicht hast du sicherlich schon gehört. Falsche Zeugenaussage ist strafbar! Ebenso kann die Verweigerung der Aussage ohne Grund zu einer Beugestrafe führen.

„Opferzeugen“: Bist du in einem Strafverfahren gleichzeitig Opfer eines Sexualdeliktes und Zeuge, musst du, wenn du unter 14 bist, zwingend schonend (unter beschränkter, räumlich getrennter Beteiligung der Parteien) einvernommen werden.
Bist du über 14 Jahre alt, kannst du eine schonende Einvernahme verlangen. Rechtliche und psychosoziale Unterstützung (Prozessbegleitung) während eines solchen Verfahrens bieten verschiedene Institutionen an. Nimm diese Hilfen in Anspruch!

Sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Vertrauensperson

Zeugeneinvernahme

Grundsätzliches:
Zeugen sind Personen, die entweder selbst das Tatgeschehen wahrgenommen haben oder von ihm unmittelbar betroffen waren oder Personen, die mittelbar (z.B. durch Hörensagen) etwas zum Sachverhalt aussagen können.

Ebenso wie der Beschuldigte ist auch der Zeuge verpflichtet, gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten d. h. man muss zum vorgeschriebenen Termin erscheinen.

Befolgt man die Ladung nicht, kann eine zwangsweise Vorführung durch die Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Im Verfahren unterliegen Zeugen der Aussage- und Wahrheitspflicht (im Gegensatz zum Beschuldigten) und machen sich strafbar, wenn sie die Unwahrheit sagen. (Strafsanktion bei falscher Zeugenaussage: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; bei falscher Beweisaussage vor Gericht unter Eid: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Die StPO (Strafprozessordnung) sieht jedoch die Möglichkeit des Entschlagungsrechts vor. Dies gilt (u.a.) für:

Personen, die sich durch ihre Aussagen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden, oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten,
Angehörige bzw. Ehegatten und Lebensgefährten des Beschuldigten,
Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Opfer dieser, dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung wurden (z.B. bei Sexualdelikten).

Über das Vorliegen eines Entschlagungsrechts ist ein Zeuge durch den Richter zu belehren (§ 152 StPO). Eine noch weitergehende Befreiungsmöglichkeit von der Zeugnispflicht enthält § 153 StPO. Wenn die Aussage für das Gericht nicht unbedingt notwendig ist und für den Zeugen z.B. mit Schande oder der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung verbunden wäre, soll der Zeuge nicht zur Aussage verhalten werden. Besteht das Gericht allerdings auf seine Einvernahme. so muss er wahrheitsgemäß antworten und hat keine Möglichkeit, sich der Befragung zu entziehen.

Minderjährige Personen, also Personen bis 18 Jahre können darüber hinaus verlangen, dass eine Vertrauensperson der Vernehmung beigezogen wird. Vertrauensperson können sein: gesetzlicher Vertreter, Erziehungsberechtigter, Angehöriger, Lehrer, Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers; ausgeschlossen sind Personen, die der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtigt werden oder am Verfahren beteiligt sind (§ 37 JGG).

Quellen:
„Kinder- und Jugendrecht“, Hrsg. Oskar Lehner, Orac Verlag,
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