Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage der NÖ Kija kann als Word-Dokument angesehen und heruntergeladen werden. Klicken Sie bitte auf die gewünschte Sprache
Englisch
Russisch
Tschetschenisch
Türkisch
Als weisungsfreie Interessensvertretung (Organ des Landes Niederösterreichs) ist die NÖ kija Anlauf-, Informations- und Beratungsstelle für junge Menschen, Eltern bzw. für alle, die mit Kindern und Jugendlichen privat oder beruflich zu tun haben.
Die NÖ kija fungiert als Ohr und Sprachrohr für Anliegen, Probleme und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen und als Mittlerin bei Konflikten, die Kinder und Jugendliche betreffen.
Eine weitere zentrale Aufgabe ist die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Familie und der Gesellschaft auf Basis der UN Kinderrechtskonvention.
Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befassten Stellen haben die NÖ kija in der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
Die NÖ kija kann Parteistellung im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Aufgaben beanspruchen.
Der wichtigste Grundsatz der Arbeit der NÖ kija ist, dass alle Anfragen vertraulich und kostenlos und auf Wunsch auch anonym behandelt werden!
Die NÖ kija ist im 2. Hauptstück (§ 6 bis 8) des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 (NÖ JWG 1991), LGBl. Nr. 9270 verankert, daraus leiten sich ihr gesetzlicher Auftrag ab, der für diesen Berichtszeitraum in diesem Tätigkeitsbericht ausführlich dargestellt wird.
Auszug aus dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991
2. Hauptstück
NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 6 Einrichtung und Organisation
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine "NÖ Kinder- und
Jugendanwaltschaft" eingerichtet. Sie besteht aus einem Leiter
(einer Leiterin) und dem erforderlichen Personal, die von der
Landesregierung zu bestellen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht
dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung und ist
bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und
Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass der Zugang zur NÖ Kinder-
und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und insbesondere für
Kinder und Jugendliche leicht möglich ist. Zu diesem Zweck können
auch dezentrale Dienststellen der NÖ Kinder- und
Jugendanwaltschaft eingerichtet werden.
(4) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den
einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(5) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym
in Anspruch genommen werden.
(6) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens
aber alle zwei Jahre, einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der
von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die
Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie
sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der NÖ
Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen
Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu
gewähren. Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur
Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit
bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im
sonstigen Interesse der Jugendwohlfahrt geboten ist.
(8) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und
ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der
Kinder, die sie vertritt, zu berücksichtigen.
Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
§ 7 Aufgaben
Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:
1. die Beratung von Minderjährigen, Erziehungsberechtigten und
gesetzlichen Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung
des Minderjährigen und die Aufgaben der Erziehungsberechtigten
betreffen;
2. Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über
Pflege und Erziehung;
3. als Mittler zwischen den Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, den
Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und den
Kindern und Jugendlichen zu wirken;
4. die Durchführung von Informationsveranstaltungen über
Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer
Bedeutung sind;
5. die Beobachtung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der
Jugendwohlfahrt;
6. die Begutachtung und Anregung von Gesetzesbestimmungen,
Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften aus der Sicht der
Kinder und Jugendlichen;
7. Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder
und Jugendliche;
8. Anregung besonderer Kontrollen von Einrichtungen der freien
Jugendwohlfahrt bei Missständen;
9. Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen bei allen
Planungs- und Forschungsaufgaben.
§ 8 Rechte im Verwaltungsverfahren
(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes kann die NÖ
Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 beanspruchen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §
7 erforderlich ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung
zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2
B-VG zu.